Wann gibt es einen Schufa-Eintrag?

11.10.2012

Eine festgestellte oder unbestrittene Forderung, die nicht bezahlt wurde, kann an eine Auskunftei z.B. die Schufa übergeben werden.

Das Gesetz laut dem §28a BDSG schreibt vor, ab wann die Daten an die Schufa übergeben werden dürfen:

  • Existiert ein Schuldtitel oder ein vollstreckbares Urteil aufgrund der Zivilprozessordnung nach §794
  • Eine insolvenzrechtlich anerkannte Forderung, die vom Betroffenen bestätigt wurde
  • Eine Forderung, die zweimal schriftlich angemahnt wurde und auf eine Schufa-Meldung informiert wurde müssen vier Wochen   vergehen von der ersten Mahnung bis zur Meldung an die Schufa
  • Bei Wiederholungstätern, die dauerhaft z.B. die Handyrechnung nicht zahlen, kann der Forderungsteller eine fristlose Kündigung aussprechen und die Meldung an die Schufa ankündigen

In diesen Fällen darf ein sogenannter Schufa-Eintrag entstehen, aber nur für festgestellte oder unbestrittene Fälle, da sonst die Androhung mit dem Negativeintrag rechtswidrig wäre.

Wenn ein Gläubiger einen Schufa-Eintrag androht, trotz Unschlüssigkeiten, kann der Schuldner einen Unterlassungsanspruch vor Gericht geltend machen.

Die Schufa darf nicht als Drohung missbraucht werden, die Schufa soll ein Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern sein.