Peinlichkeiten und schwarze Flecken der Vergangenheit – Muss Google Daten und Verweise löschen?

27.02.2013

Das Internet ist voller Informationen, die dem einen oder anderen peinlich sein könnten: Nacktfotos zum Beispiel. Denn das World Wide Web vergisst fast nichts. Dazu tragen in erster Linie die Suchmaschinen mit ihren gigantischen Datenspeichern bei. Doch sind sie auch dafür zuständig und müssen die Hinweise auf die entsprechenden Seiten sperren, wenn Betroffene die schwarzen Flecken aus ihrer Vergangenheit ausmerzen wollen? Mit dieser datenschutzrechtlichen Frage befasste sich am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Verhandelt wurde eine Klage gegen den Branchenprimus Google. Hintergrund: Ein Spanier verlangt, dass sein Name aus dem Index gelöscht oder zumindest nicht mehr auf die Seite der Zeitung „La Vanguardia“ verwiesen wird, wenn sein Name eingegeben wird. Das Blatt hatte 1998 eine amtliche Bekanntmachung zur Zwangsversteigerung des Hauses des Klägers publiziert. Für den Rechtsanwalt von Google Spain, Francisco-Enrique Gonzalez-Diaz, ist die Sachlage klar: „Ein Recht auf Vergessen, weil ein Betroffener meint, eine Information könne ihm schaden, besteht nicht.“ Hinzu komme, dass Google gar keine Datenbanken in Spanien habe, somit die spanischen Rechtsvorschriften nicht angewendet werden können, und Google auch nicht Herausgeber der Informationen ist.

Isabel Martinez del Peral, die Anwältin der EU-Kommission, sieht da anders: „Suchmaschinen führen dazu, dass Daten für immer vorhanden sind.“ Ins gleiche Horn stieß auch der Vertreter der spanischen Regierung, Alejandro Rubio Gonzalez. Er betonte, das Recht auf Vergessenwerden sei Teil des Rechtes auf Datenschutz. Es gehe darum, zu klären, ob das Recht auf den Schutz der Persönlichkeit oder aber das Recht auf nutzlose Informationen wie eine Zwangsversteigerung wichtiger sei. Diesbezüglich habe Google als Quasi-Monopolist eine besondere Verantwortung, meint auch Gerhard Kunnert vom österreichischen Bundeskanzleramt. Bleibt allerdings die Frage, welche – teils auch globalen – Konsequenzen ein Urteil des EuGH haben könnte. Schließlich gilt die Link-Streichung dann über alle Grenzen hinweg.