Der Handel mit Daten: Worauf müssen Unternehmen achten?

24.07.2013

Daten sind längst Handelsware, die meist in großen Paketen den Besitzer wechselt. Dann steht Lieschen Müller nicht mehr nur in der Kundendatenbank ihres Kosmetikversands, sondern vielleicht auch in der Interessentenliste des Mode-für-Mollige-Shops, und erhält Briefe und Kataloge, in denen sie ganz persönlich angesprochen wird. Ärgerlich, wenn der Briefkasten auf Dauer überquillt und immer neue Unternehmen Lieschen Müller von sich überzeugen wollen. Doch die Werbebotschaften sind durchaus rechtens, wenn beim An- und Verkauf der Daten die Bedingungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eingehalten werden.

Dass hauptsächlich auf dem Postweg geworben wird, kommt nicht von ungefähr. Hier sind die Regeln nicht ganz so streng wie bei telefonischer Werbung oder E-Mails, sollten aber nichtsdestotrotz eingehalten werden. Sonst kann es mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro richtig teuer und das Massenanschreiben unter Umständen sogar als Straftat gewertet werden. Maßgeblich sind die Vorgaben in Paragraf 28 BDSG. Daraus geht unter anderem hervor, dass es sich um Daten nach dem Listenprivileg handeln muss, wenn sie für Werbe-, Meinungsforschungs- und Marktzwecke verkauft oder erworben werden.

Wichtig ist, dass bereits bei der Datenerhebung darauf hingewiesen wird, dass die Informationen für Werbemaßnahmen verwendet werden und ein Widerspruchsrecht besteht. Wer die Daten kauft, sollte sich ein Bild davon machen, ob diese Vorgaben erfüllt wurden. Zudem ist der Käufer verpflichtet, in der Werbung die Datenquelle zu nennen und seinerseits explizit darüber zu informieren, dass der Empfänger einer weiteren Nutzung der Daten widersprechen kann. Dann muss der Datensatz umgehend gelöscht werden. Aber: Betroffene haben ein Recht auf Auskunft zu ihren Daten. Deshalb müssen beide Seiten – Käufer und Verkäufer – Herkunft und Empfänger zwei Jahre lang speichern. Wer mit dem Gedanken spielt, größere Datenmenge zu kaufen, sollte diese Aspekte berücksichtigen und vorher mit einem Datenschutzexperten sprechen, um nicht direkt ins Fettnäpfchen zu treten, wenn Lieschen Müller die Werbung plötzlich als Belästigung empfindet.