Dürfen sich JobCenter über Datenschutzbelange hinwegsetzen?

12.08.2013

Bei Anfragen von Behörden denken die meisten Unternehmen nicht groß über das Thema Datenschutz nach und geben bereitwillig Auskunft. Schließlich hat ein solcher Vorgang gewissermaßen offiziellen Charakter. Da werden die guten Vorsätze schon mal über Bord geworfen. So auch, wenn die Bundesagentur für Arbeit an die Tür klopft und um Informationen zu Mitarbeitern und Bewerbern bittet. Das Anliegen der Jobvermittler, mehr über eine Person zu erfahren, ist zwar durchaus nachvollziehbar, bewegt sich datenschutzrechtlich manchmal allerdings abseits gesetzlicher Vorschriften.

Statt sich an den Leistungsempfänger zu wenden und die Informationen aus erster Hand zu erhalten, scheint es inzwischen einfacher zu sein, bei den Unternehmen nachzuhaken. Firmen sind offenbar auskunftsfreudiger und glaubwürdiger. Dabei geht es dann um das Beschäftigungsverhältnis und die Höhe der Bezüge oder schlichtweg darum, ob sich eine Person um eine freie Stelle beworben hat. Dass Unternehmen auf diesem Weg Daten weitergeben und es dazu einer Rechtsgrundlage nach Paragraf 4 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes bedarf, ist vielen gar nicht bewusst. Fehlt die Rechtsgrundlage, können Geldbußen von bis zu 300.000 Euro ausgesprochen werden – unabhängig davon, ob nun das JobCenter oder eine x-beliebige Person um die Auskunft gebeten hat.

Eine Pflicht, sich gegenüber den Leistungsträgern zu äußern, besteht in der Regel nur für die Empfänger der Leistungen. Anders verhält es sich, wenn die gewünschten Informationen Arbeitnehmer betreffen. Dann greift Paragraf 57 Sozialgesetzbuch zweites Buch und kann von den Arbeitgebern sogar verlangt werden, dass sie spezielle Vordrucke für die Auskünfte nutzen. Da bisweilen schwer einzuschätzen ist, ob und wie auf eine Anfrage von Leistungsträgern reagiert werden darf, sollte vorab mit einem Experten für Datenschutz gesprochen werden, um nicht ins Fettnäpfchen zu treten. Hier finden Sie weitere Informationen zum Arbeitnehmerdatenschutz.