Was halten Sie von Bestenlisten im Vertrieb?

27.11.2013

Mitarbeitermotivation kann sich als durchaus heikles Thema erweisen. Das „Schlusslicht“ des Teams vor versammelter Mannschaft runterzuputzen und die Topverkäufer in den grünen Klee zu loben, sollte inzwischen der Vergangenheit angehören. Dafür hängen viele Firmen, gerade jene, die im Vertrieb aktiv sind, Bestenlisten aus. So kann jeder sehen, wo er steht und wie erfolgreich er im Vergleich zum Vormonat oder Vorjahr war. Der Ansporn besteht schlichtweg darin, künftig besser zu werden, um im Ranking den einen oder anderen Platz nach oben zu klettern. Datenschutzrechtlich ist diese Methode jedoch eher zweifelhaft.

Dass Besten- oder Rennlisten Erfolg zeigen und schwächere Glieder in der Kette zu mehr Leistung antreiben, mag durchaus sein. Bedacht werden sollte allerdings auch, dass der psychologische Effekt solcher Datenlisten nicht ohne ist. Die Übersicht kann sich als Standpauke ohne Worte erweisen und einige Mitarbeiter diskriminieren, die weiter unten stehen oder gar nicht erst aufgeführt werden. Darüber hinaus muss man sich die Frage stellen, welche Informationen über die Listen preisgegeben werden. Spätestens an diesem Punkt setzt dann der Datenschutz an. Zum Beispiel, wenn sich über die Bestenliste Rückschlüsse auf das Einkommen schließen lassen.

Besser wäre es, die Listen ein wenig zu entschärfen. Dazu reicht es bereits, die Daten anonymisiert zu präsentieren. Auch so können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich ein Bild vom eigenen Leistungsniveau machen und sehen, wo sie in der Hierarchie stehen. Das sollte als Ansporn allemal reichen. Führt kein Weg daran vorbei, Ross und Reiter beim Namen zu nennen, müssen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen geprüft werden. Entscheidend ist, dass die Angestellten in die Veröffentlichung der Daten einwilligen, und zwar möglichst freiwillig. Wann Unternehmen mit ihren Bestenlisten auf der sicheren Seite sind, sollte in Ruhe mit einem Datenschutzexperten geklärt werden.