Nehmen Sie den Datenschutz ernst: Bald dürfen auch Verbände bei Verstößen abmahnen

04.12.2015

Unternehmen, die das Thema Datenschutz bisher auf die lange Bank geschoben oder gar auf die leichte Schulter genommen haben, werden künftig öfter „böse Briefe“ erhalten. Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzes“ dürfen bald auch Verbraucherbände rechtliche Schritte einleiten. Für diese Zwecke soll das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) angepasst werden.

Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorbeugen

Bislang obliegt es den Datenschutzbehörden, Firmen bei Verstößen gegen den Datenschutz abzumahnen oder zu verklagen. Sich darauf zu verlassen, dass die dünnen Personaldecken solche Maßnahmen unwahrscheinlich machen, wird durch das neue Gesetz zum gefährlichen Balanceakt. Der Deutsche Bundestag reagiert damit auf die enorme Datenflut, die für kommerzielle Zwecke genutzt wird. Dazu heißt es in der Drucksache 18/4631: „Aufgrund des stetigen Fortschritts in der Informationstechnik ist es möglich, immer mehr personenbezogene Daten immer schneller zu sammeln, zu systematisieren und auszuwerten.“ Verstöße gegen den Datenschutz führten dabei nicht selten zu „erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen“.

Verbraucher klagen nur selten

Verbraucher können zwar gegen Unternehmen vorgehen, wenn Daten unerlaubt gesammelt, genutzt oder weitergegeben werden. Von diesem Recht machen allerdings nur sehr wenige Bürger Gebrauch. Zum einen aus Angst vor dem Aufwand, zum anderen im Hinblick auf die Kosten für einen möglichen Prozess. Dieser Umstand und die Tatsache, dass Datenschutzbehörden aus Mangel an Personal kaum anlassfreie Prüfungen vornehmen, wird der Kreis derer, die aktiv werden dürfen, jetzt um Verbände und Kammern erweitert.

Das Unterlassungsklagengesetz wird angepasst

Ziel des Gesetzes:Zum besseren Schutz der Rechte der Verbraucher sollen […] künftig neben den betroffenen Verbrauchern und den Datenschutzaufsichtsbehörden auch Verbände und Kammern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer […] vorgehen können.“ Realisiert werde dies durch eine Änderung des Unterlassungsklagengesetzes. Zudem sollen die datenschutzrechtlichen Vorschriften in den Katalog der Verbrauchschutzgesetze nach Paragraf 2 Absatz 2 Satz 1 UKlaG aufgenommen werden.

Eine breitere Basis für den Datenschutz

In der Praxis heißt das: Der Datenschutz erhält eine deutlich größere Basis. Unternehmen sind daher gut beraten, dem Datenschutz höchste Priorität einzuräumen und sämtliche Abläufe daraufhin zu prüfen, ob sie der aktuelles Gesetzeslage entsprechen. Dabei bieten wir Ihnen als externer Datenschutzbeauftragter gerne unsere Hilfe an. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt mit uns auf, via Telefon oder über unser Kontaktformular.