BGH-Urteil: Verzichten Sie bei automatisierten E-Mails besser auf Werbung

08.02.2016

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Werbung in E-Mails gehört zum Alltag. Nur sollten sich Absender sehr gut überlegen, ob auch wirklich jede Nachricht um Produkthinweise oder Dienstleistungsangebote ergänzt werden muss. Denn wird es einem Empfänger zu bunt, was auch bei reinen Text-Nachrichten passieren kann, landet man unter Umständen vor Gericht. Denn Werbezusätze in automatisierten bzw. sogenannten No-Reply-Bestätigungsmails sind unzulässig, sagt der Bundesgerichtshof (BGH, Aktenzeichen: VI ZR 134/15 vom 15. Dezember 2015).

Klagegrund: Eingangsbestätigung mit Werbebotschaft

Die Geschichte hinter dem Urteil dürfte vielen bekannt vorkommen, weil sie sich so oder ähnlich vermutlich millionenfach abspielt. Der Kunde einer Versicherung möchte den Vertrag kündigen. Für diese Zwecke schreibt er am 10. Dezember 2013 eine E-Mail mit der Bitte, die Kündigung zu bestätigen. Im Postfach landet daraufhin eine automatische Antwort, die den Erhalt der Nachricht bestätigt (wohlgemerkt: nicht der Kündigung) und mit ein paar Zeilen Werbung gespickt ist.

Der Ex-Kunde war davon wenig angetan. Er versucht es am 11. Dezember erneut und rügt die Werbung in der Antwort. Das Ergebnis: Das Unternehmen verschickt die gleiche Standard-Antwort. Ebenso auf die Sachstandsanfrage vom 19. Dezember. Daraufhin klagte der Betroffene. Die Versicherung soll es unterlassen, ihn ohne Einverständnis zum Zweck der Werbung zu kontaktieren.

Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte

Das Amtsgericht gab dem Kläger zunächst Recht. Das Landgericht hob die Klage im Rahmen der Berufung später wieder auf. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Pressestelle des BGH teilte dazu mit: „Die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist“.

Die ausführliche Urteilsbegründung steht noch aus. Sicher ist nur: Wer automatisierte Antworten verschickt, sollte Vorsicht walten lassen und sich auf das Wesentliche beschränken. Etwa die Bestätigung, dass eine E-Mail oder eine Bestellung eingegangen ist.

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