Abmahngefahr: Verzichten Sie nie auf die Datenschutzerklärung!

10.02.2016

bild für datenschutzerklärung

Ist eine Datenschutzerklärung auf einer Internetseite zwingend erforderlich? Darüber streiten sich Juristen bereits seit Jahren. Und auch wenn es keine eindeutige rechtliche Handhabe gibt, sollte man besser nicht auf die Datenschutzhinweise verzichten. Das lässt sich aus dem Beschluss des Landgerichtes Köln vom 26. November 2015 (Aktenzeichen 33 O 230/15) ableiten. Demnach ist die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten wettbewerbswidrig, sofern sie ohne Zustimmung und Belehrung der Nutzer erfolgt.

Landgericht Köln verlangt Datenschutzhinweise

Im Ergebnis ist der Beschluss, getroffen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, unmissverständlich. Die Antragsgegnerin habe es zu unterlassen „auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung i. S. d. § 13 TMG [Telemediengesetz] zu platzieren.“ Heißt: Das Landgericht Köln sieht die Datenschutzhinweise als verpflichtend an.

Bezug genommen wird dabei auf das Telemediengesetz. Darin heißt es in Paragraf 13:

„Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.“

Daraus ergibt sich zwar die Pflicht, Nutzer zu informieren. Nicht aber die Verpflichtung, eine Datenschutzerklärung vorzuhalten. Leider hat das Landgericht den Beschluss nicht weiter begründet, was es relativ schwer macht, das Urteil einzuordnen.

Missachtung des freien Wettbewerbs

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 27. Juni 2013, Aktenzeichen 3 U 26/12) hat diesbezüglich klare Worte gefunden. Die Richter sehen in Paragraf 13 TMG eine „im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG [Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb] das Marktverhalten regelnde Norm“.

Deshalb handle es sich bei einem „Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.“ Kurzum: Fehlt die Datenschutzerklärung handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß.

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