Urteil: Dürfen Sie den Browserverlauf Ihrer Mitarbeiter prüfen?

22.02.2016

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Mal eben ein Blick auf die sozialen Netzwerke, kurz die Sonderangebote durchforsten und eine Bestellung aufgeben: Wenn Mitarbeiter privat surfen, summieren sich im Monat schnell ein paar Stunden. Ärgerlich für den Chef. Denn er zahlt für das „Vergnügen“. Und darf auch entsprechend darauf reagieren. Laut Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 5 Sa 657/15) ist eine Kontrolle des Browserverlaufs statthaft – zumindest dann, wenn der Verdacht eines Fehlverhaltens besteht.

Privates Surfen als Kündigungsgrund

Der vorliegende Fall: Dem Arbeitnehmer war es lediglich in Arbeitspausen und auch nur in Ausnahmefällen erlaubt, mit dem Dienstrechner privat auf das Internet zuzugreifen. Hinweise darauf, dass der Beschäftigte gegen diese Vorgaben verstößt, veranlassten den Arbeitgeber, die Internetnutzung zu prüfen. Dazu wurde der Browserverlauf ausgewertet. Das Ergebnis. Der Arbeitnehmer war während der regulären Arbeitszeit an fünf Tagen im Monat privat im Netz unterwegs. Darauf folgte die außerordentliche Kündigung.

BDSG gestattet Missbrauchskontrolle

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Rechtswirksamkeit der Kündigung. Die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses werde durch die unerlaubte Nutzung des Internets gerechtfertigt. Den Hinweis auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot, weil es sich beim Browserverlauf um personenbezogene Daten handelt, ließen die Richter nicht gelten.

Laut Bundesdatenschutzgesetz sei es zu Zwecken der Missbrauchskontrolle erlaubt, die Daten aus dem Browser zu speichern und auszuwerten. Insbesondere deshalb, weil der Nachweis der unerlaubten Internetnutzung nur auf diese Weise möglich gewesen sei.

Maßgeblich ist in diesem Fall Paragraf 32 des Bundesdatenschutzgesetzes (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses). Allerdings gibt der Gesetzgeber vor, dass auch die schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Kurzum: Die Prüfung – in dem Fall des Browserverlaufs – muss verhältnismäßig sein.

Richtlinien formulieren und klare Bahnen schaffen

Das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg hat für viel Wirbel gesorgt. Jetzt bleibt abzuwarten, ob Revision beim Bundesarbeitsgericht eingereicht wird. Unternehmen, die sich diesen Ärger sparen wollen, sollten für die private Internetnutzung klare Bahnen ziehen. Hierfür eignen sich unter anderem Betriebsvereinbarungen und Unternehmensrichtlinien. Darin muss eindeutig festgelegt werden, welche Daten zu welchen Zwecken gespeichert und ausgewertet werden, wer die Prüfung vornimmt und daran beteiligt ist und welche Maßnahmen drohen, sollte gegen die Regeln verstoßen werden.

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