Mitarbeiterfotos auf der Website – Datenschutz und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen

14.01.2017

Nie zuvor war die Verwendung von Bildmaterialien auf Websites von Unternehmen so weit verbreitet. Kein Wunder, denn Bilder eignen sich hervorragend, um Kompetenz zu vermitteln und Vertrauen zu schaffen. Insbesondere Fotos, die Mitarbeiter zeigen, werden gerne eingesetzt.

Das Spektrum solcher Mitarbeiterfotos ist breit gefächert. Ein Klassiker ist das Gruppenfoto, das beispielsweise alle Mitarbeiter einschließlich Geschäftsführung vor dem Hauptgebäude zeigt. Ebenso sind Mitarbeiter-Portraits weit verbreitet, z.B. um Führungskräfte oder Service-Mitarbeiter vorzustellen.

Für die meisten Unternehmen gilt die Veröffentlichung solcher Fotos auf der eigenen Website längst als selbstverständlich. Zumal sich die Nutzung keineswegs auf die Website beschränken muss, ebenso werden Mitarbeiterfotos gerne in Broschüren oder Flyern gezeigt.

An die Rechte der abgebildeten Personen sowie des Fotografen denken

Allerdings sichern sich nicht alle Unternehmen rechtlich ab. Viel zu oft gehen Arbeitgeber erhebliche Risiken ein, da weder an den Datenschutz noch an den Schutz der Persönlichkeitsrechte betroffener Mitarbeiter gedacht wird. Der Staat hat Gesetze schaffen, die Bürgern ein umfassendes Recht auf Selbstbestimmung im Zusammenhang mit Fotos zusprechen. Dieses Recht auf Selbstbestimmung haben auch Arbeitnehmer.

Ebenso ist das Urheberrecht zu berücksichtigen, das laut Kunsturhebergesetz stets beim Fotografen liegt. Unternehmen haben keine Möglichkeit, dieses Recht zu übernehmen, aber der Fotograf kann ihnen ein Nutzungsrecht erteilen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es möglichst keinen Einschränkungen unterliegt. Ansonsten könnte der Urheber eine Bildnutzung zu bestimmten Zwecken (z.B. Verwendung der Fotos für Werbeunterlagen oder im Intranet) untersagen.

Doch zurück zum Recht auf Selbstbestimmung der Mitarbeiter. Unternehmen, die dieses Recht missachten, müssen im Ernstfall mit unangenehmen Konsequenzen rechnen. Damit es nicht soweit kommt, haben Arbeitgeber zwei wesentliche Aspekte zu berücksichtigen.

Anfertigung der Bilder: Da wäre zunächst die Einwilligung des Betroffenen, sich ablichten zu lassen. Es ist auf keinen Fall gestattet, Fotos von Mitarbeitern heimlich anzufertigen - dies würde einen erheblichen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte bedeuten. Arbeitnehmer müssen mit den Aufnahmen einverstanden sein. Übrigens verhält es sich mit Videoaufnahmen im Allgemeinen ebenfalls so, d.h. in den meisten Fällen ist eine heimliche Videoüberwachung nicht erlaubt.

Nutzung der Bilder: Sich fotografieren zu lassen ist eine Sache. Nur weil sich ein Mitarbeiter fotografieren lässt, muss er nicht zwangsläufig mit einer anschließenden Veröffentlichung der Aufnahmen einverstanden sein. Arbeitgeber sollten sich unbedingt das Einverständnis des Mitarbeiters zur Nutzung der Fotos einholen. Hierzu wird am besten eine schriftliche Einverständniserklärung aufgesetzt. Das schriftliche Dokument verspricht eine nachhaltige Absicherung, weil sich die Einwilligung jederzeit nachweisen lässt. Einige Unternehmen setzen sogar einen Fotovertrag auf.

Beim Aufsetzen der Einverständniserklärung sind folgende Punkte zu beachten

Unternehmen sollten den Zweck der Einwilligung konkret benennen, indem sie z.B. auf die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf der eigenen Website verweisen. Von einer zu allgemein verfassten Einwilligung, wie z.B. „zu Unternehmenszwecken“ ist abzuraten.

Der Mitarbeiter muss seine Einwilligung freiwillig geben. Es ist nicht gestattet, ihn unter Druck zu setzen. Anders gesagt: Wenn ein Mitarbeiter nicht einwilligen möchte, sind dem Unternehmen die Hände gebunden. Eine Veröffentlichung der Aufnahmen ist dann nicht möglich.

Ein weiteres Thema ist die Vergütung. Gerade wenn es um typische Mitarbeiterfotos geht, erhalten die abgelichteten Personen für ihre „Modeltätigkeit“ im Regelfall keine Vergütung. Es empfiehlt sich, dies sicherheitshalber schriftlich festzuhalten.

Sollte die betroffene Person noch minderjährig sein (was z.B. bei Azubis häufig vorkommt), ist vom Arbeitgeber ergänzend das Einverständnis der Eltern bzw. Sorgeberechtigten einzuholen.

Der Mitarbeiter kann sein Einverständnis jederzeit widerrufen

Es kann passieren, dass abgebildete Personen zu einem späteren Zeitpunkt mit der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos nicht mehr einverstanden sind. Besonders wenn Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, ist dieser Wunsch weit verbreitet.

Bei einem Widerruf der Einwilligung muss das Unternehmen diesem Wunsch nachkommen, damit es zu keiner Verletzung der Persönlichkeitsrechte kommt. Dies kann für den Arbeitgeber bedeuten, Personen auf Bildern unkenntlich zu machen oder Bilder entfernen zu müssen.

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