Zeiterfassung per Fingerabdruck: Datenschutz im Unternehmen

14.06.2017

In zahlreichen Branchen ist die Arbeitszeiterfassung durch den Arbeitgeber unverzichtbar. Allerdings haben sich in den vergangenen Jahren bei der Zeiterfassung einige Dinge geändert. Die klassische Stempeluhr ist verschwunden, stattdessen befinden sich digitale Zeiterfassungssysteme im Einsatz. Diese Systeme bieten eine höhere Sicherheit bei der Zeiterfassung, weil sie z.B. an Token oder Zugangskarten gekoppelt sind. Zunehmend häufiger wird die Arbeitszeit der Mitarbeiter jedoch auf Basis biometrischer Daten erfasst.

Arbeitgeber erfasst biometrische Daten von Mitarbeitern

Biometrische Merkmale gelten als einzigartig und erlauben dem Zeiterfassungssystem eine sichere Identifikation des Mitarbeiters. Bei der Zeiterfassung auf Basis biometrischer Daten wird vor allem auf den Fingerabdruck gesetzt. Der Arbeitnehmer meldet sich am Arbeitsplatz an und ab, indem er einen bestimmten Finger (meist den Zeigefinger) auf den Fingerabdruckscanner der digitalen Stempeluhr legt. Eine Alternative zum Fingerabdruck ist die Iris des menschlichen Auges, deren Merkmale genauso einzigartig sind und somit eine sichere Identifizierung der Person gestatten.

Dass sich immer mehr Unternehmen für den Einsatz solcher Systeme zur Arbeitszeiterfassung entscheiden, überrascht nicht. Zum einen bieten sie Sicherheit, weil die Daten schwer zu fälschen sind und beispielsweise Mitarbeiter nicht heimlich für ihre Kollegen mitstempeln können. Zum anderen wird auch Komfort geboten. Den eigenen Finger mit passendem Abdruck trägt jeder Mitarbeiter stets bei sich, wohingegen Token oder Zugangskarten verloren gehen können.

Ob Fingerabdruck oder Iris-Scan: An den Datenschutz denken

Sowohl einige Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob eine Erfassung der Arbeitszeit mittels Fingerabdruck oder Iris im Hinblick auf den Arbeitnehmerdatenschutz überhaupt zulässig ist. Diese Frage ist nicht unberechtigt, immerhin geht es um die Erfassung biometrischer Daten – also von Daten mit Personenbezug. Vor einer Einführung sollte sich der Datenschutzbeauftragte mit dieser Frage umfassend auseinandersetzen.

Die Frage, ob der Einsatz von Fingerabdruck- oder Iris-Scannern zur Zeiterfassung im Unternehmen eingesetzt werden darf, ist pauschal nicht zu beantworten. Es kommt ganz auf den jeweiligen Einzelfall an. Ein Arbeitgeber sollte Argumente nennen können, weshalb er solch ein Zeiterfassungssystem als notwendig erachtet. Letztlich sind mehrere Aspekte zu prüfen, die je nach Branche und Unternehmen variieren können und zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Deshalb können wir eine pauschale Antwort nicht im Rahmen dieses Blogbeitrags liefern.

Sollte der Einsatz gerechtfertigt sein, hat der Arbeitgeber einen angemessenen Datenschutz sicherzustellen. Der Datenschutzbeauftragte hat sich gleich um mehrere Aspekte zu kümmern. Im Regelfall bedeutet dies, das bestehende Datenschutzkonzept anpassen zu müssen. Hier können dann z.B. Vorabkontrollen und die Ausarbeitung einer Datenschutzerklärung gegenüber den Mitarbeitern erforderlich sein. Doch letztlich gilt auch hier, dass die konkreten Maßnahmen im Datenschutz von Unternehmen zu Unternehmen variieren können.

Wir beraten Sie beim Datenschutz

Sie möchten eine Zeiterfassung auf Basis biometrischer Daten einführen oder haben dies bereits getan? Sie haben Fragen zum Arbeitnehmerdatenschutz oder zu biometrischen Merkmalen? Im Rahmen unserer Datenschutzberatung unterstützen wir Sie dabei kompetent, indem wir alle relevanten Aspekte prüfen, ein Konzept ausarbeiten und gerne auch bei dessen Umsetzung helfen. Als Experten für Datenschutz und Datenschutzbeauftragter sind wir bundesweit tätig, u.a. mit einem Netzwerk an Kooperationspartnern in Städten wie Berlin, Dresden oder Köln. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 0800 – 5600831 (gebührenfrei) sowie über unser Kontaktformular.