Dashcam Videomaterial als Beweismittel: Was das BGH Urteil für die Praxis bedeutet

22.05.2018

In einigen Ländern ist der Einsatz von Dashcams sehr verbreitet, weil das Videomaterial im Rahmen von Gerichtsverfahren als Beweismaterial verwendet werden darf. In Deutschland ist die Situation eine andere, bis auf ganz wenige Ausnahmefälle haben Gerichte entsprechendes Videomaterial bislang nicht zugelassen.

Zu Beginn letzter Woche hofften zahlreiche Kraftfahrer und auch die Kfz-Versicherer auf den Bundesgerichtshof. Der BGH musste sich mit der Frage befassen, ob der Schutz von Persönlichkeitsrechten in der Tat so schwer wiegt, dass Dashcam Videomaterial als Beweismittel vor Gericht nicht verwendbar ist.

Warum der BGH urteilen musste

Streng genommen war ein Urteil des BGH über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in Unfallhaftpflichtprozessen längst überfällig. Allerdings war bislang kein Kläger dazu bereit, bis vor eine höchstrichterliche Instanz zu ziehen. Erst rang sich ein Kraftfahrer, dessen Dashcam-Aufnahmen vom Landgericht Magdeburg nicht zugelassen wurden, zu diesem Schritt durch.

Blick auf das höchstrichterliche Urteil

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs musste sich primär mit zwei Aspekten befassen. Zum einen mit der Frage, wie das Thema aus Sicht des Datenschutzes zu bewerten ist. Hierzu schreibt der Senat:

„Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann.“

Zum anderen ist nicht außer Acht zu lassen, dass Bildaufnahmen einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess erhebliche Unterstützung leisten können:

„Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist.“

Knapp zusammengefasst ist das Urteil einer Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof zu entnehmen:

„Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.“

Bedeutung für die Praxis: Dashcam im Straßenverkehr einsetzen

Die Urteilsbegründung des BGH steht noch aus. Das Urteil wurde jedoch schon von zahlreichen Medien aufgegriffen und kommentiert. Interessant ist, wie unterschiedlich die einzelnen Interpretationen zum Teil ausfallen. Ein reichweitenstarkes Online-Medium schrieb z.B., dass es laut BGH-Urteil verboten sei, andere Verkehrsteilnehmer zu filmen, die Zulassung als Beweismittel jedoch gegeben ist. Der Autor wollte damit wohl einen Widerspruch herausarbeiten, den er im Urteil sieht.

Allerdings sind solche Aussagen mit Vorsicht zu genießen, wie z.B. auch die Empfehlung, eine Dashcam so zu konfigurieren, dass sie aufgezeichnetes Material nur wenige Minuten lang speichert bzw. wieder automatisch überschreibt. Solch konkrete Vorgaben hat der BGH nicht gemacht. Stattdessen haben die Richter Stellung bezogen und einen Rahmen geschaffen, der gewisse Interpretationsspielräume bietet. Solch relativ unkonkrete Urteile mögen zwar nicht sonderlich beliebt sein, eröffnen aber dennoch praxistaugliche Lösungen.

Das automatische Überschreiben der Bildaufnahmen wurde in der BGH Mitteilung nur beispielhaft genannt: „[…] beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.“ Hieran wird deutlich, dass also auch andere technische Lösungen, um Dashcam-Aufnahmen zu sichern, möglich wären.

Aus Sicht des Kraftfahrers, der eine Dashcam einsetzen möchte, ist vor allem ein Punkt entscheidend. Nämlich der Umgang mit dem eigentlichen Videomaterial. Wer andere Personen ohne deren explizites Einverständnis filmt, muss sich seiner eigenen Verantwortung bewusst sein. Dementsprechend ist es nicht tragbar, belanglose Dashcam-Aufnahmen dauerhaft zu speichern oder gar zu veröffentlichen.