Achtung !!! Die „Abmahnfähigkeit“ von Datenschutzerklärung wurde bestätigt

29.07.2013

Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (OLG) Hamburg vom 27. Juni dieses Jahres (Aktenzeichen 3 U 26/12) gleicht einem Paukenschlag. Erstmals haben deutsche Richter es als wettbewerbsrechtlich relevant, und damit als abmahnfähig erachtet, wenn die Datenschutzerklärung auf einer Internetseite fehlt oder unzureichend ist, Kunden also nicht gesetzeskonform darüber informiert werden, in welchem Umfang und zu welchem Zweck personenbezogene Daten erhoben werden.

Die Entscheidung ist gleich in zweierlei Hinsicht interessant: Zum einen wurde die Informationspflicht bei der Erhebung von Daten als Marktverhaltensnorm bewertet. Zum anderen ging es auch darum, ob neben der Agentur auch das Unternehmen, das den Auftrag erteilt, belangt werden kann. Um es in diesem Punkt kurz zu machen: ja.

Konkret ging es im vorliegenden Fall um die Werbung für ein Blutzuckermessgerät, die von einer Agentur online geschaltet wurde. Interessen konnten sich registrieren, um das Gerät zu testen und „unter Alltagsbedingungen zum Kennenlernen“ zu erhalten. Da die Internetseite weder über ein Impressum noch über eine Datenschutzerklärung verfügte, wurden Agentur und Hersteller abgemahnt, wegen Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz und das Telemediengesetz (TMG – Impressumspflicht nach Paragraf 5 und Informationspflicht nach Paragraf 13) in Verbindung mit den Paragrafen 3 und 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Der Dienstleister gab die Unterlassungserklärung ab. Der Hersteller weigerte sich. So landete der Fall beim Oberlandesgericht Hamburg. Während das Thema Impressum schnell abgehakt war, ergab sich bei der Informationspflicht ein völlig neuer Blickwinkel. Bisher wurde nur der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in den Fokus gerückt. Die Richter in Hamburg sahen in den Vorgaben des Telemediengesetzes darüber hinaus den Zweck, das Marktverhalten zu regeln. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Artikel 10 der Datenschutzrichtlinie RL 95/36/EG in Paragraf 13 Absatz 1 TMG umgesetzt wird. Ziel dieser Richtlinie sei unter anderem, grenzüberschreitend ein einheitliches Schutzniveau und damit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

Dazu erklärten die Richter: „Die Vorschrift [§13 TMG] dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.“ Andere Gereichte haben zuvor keinen Zusammenhang zwischen Datenschutz und Wettbewerbsrecht gesehen. Absolute Rechtssicherheit besteht daher auch nach dem Urteil aus Hamburg nicht. Von daher sollte man auf Nummer sicher gehen und nicht auf die Datenschutzerklärung verzichten. Aber keine Sorge! Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.