Datenschutz bei Kameradrohnen: Was Hobbypiloten wissen müssen

28.01.2022

Der private Einsatz von Kameradrohnen liegt im Trend. Kein Wunder, Hersteller wie DJI und Parrot bieten leistungsstarke Drohnen, die für Hobbypiloten erschwinglicher denn je sind. Doch aufgepasst, wer eine Kameradrohne fliegen möchte, sollte die datenschutzrechtlichen Vorschriften kennen.

Leider kursiert innerhalb der Szene viel Halbwissen, wodurch ungewollte Datenschutzverstöße drohen. Solche Verstöße können ernsthafte Konsequenzen zur Folge haben, wie z.B. die Verhängung von Bußgeldern. Für den privaten Drohnenpiloten haben wir nachfolgend zusammengetragen, auf welche Aspekte im Zusammenhang mit dem Datenschutz zu achten ist.

Ist die Drohne mit einer Kamera ausgestattet?

Der private Einsatz einer Flugdrohne muss nicht automatisch zu einem Datenschutzverstoß führen. Dieses Risiko besteht, wenn das Fluggerät personenbezogene Daten erfassen kann. In der Praxis sind dies in erster Linie Foto- und Videoaufnahmen. Es kann mit Leichtigkeit passieren, dass Personen in ihrer privaten Umgebung ohne deren Zustimmung aufgenommen werden.

Entscheidend ist, was Fotos und Videos zeigen. Reine Aufnahmen von Landschaften haben keinen Personenbezug. Er besteht meist auch dann nicht, wenn Personen besonders klein oder unscharf und damit nicht identifizierbar sind. Dennoch gilt: Sobald Personen aufgenommen werden, sollte Vorsicht angebracht sein.

Interessenabwägung

Für Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten muss gemäß DSGVO ein berechtigtes Interesse bestehen. Drohnenpiloten sollten begründen können – sofern sie andere Personen filmen – weshalb sie ihre Fluggeräte einsetzen und Videoaufnahmen machen.

Zu bedenken sind in diesem Zusammenhang die Interessen der Betroffenen. Personen, die sich z.b. auf ihren privaten Grundstücken im Freien aufhalten, können sich durch das Eindringen in ihre Privatsphäre gestört fühlen. Diese Interesse ist gegen das Interesse der Piloten abzuwägen, weshalb in den meisten Fällen nicht gefilmt werden darf.

Ausnahme sind Haushaltsaufnahmen

Die DSGVO findet keine Berücksichtigung, sofern Haushaltsaufnahmen angefertigt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Erfassung personenbezogener Daten ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken erfolgt. Angenommen jemand möchte eine kleine Familienfeier im Freien veranstalten und davon Drohnenaufnahmen machen, sollte dies – sofern niemand der Betroffenen widerspricht – kein Problem darstellen. Doch aufgepasst, in solchen Fällen sollte keine Veröffentlichung im Internet erfolgen. Entsprechend sind die Nutzungsmöglichkeiten von Haushaltsaufnahmen sehr eingeschränkt.

Vorschriften zum Drohneneinsatz abseits der DSGVO

Nicht nur die DSGVO schränkt die Nutzung von Flugdrohnen ein. Es gibt weitere Gesetze, die dem Drohnenpiloten gewisse Beschränkungen auferlegen. Die wichtigsten Punkte haben wir nachfolgend zusammengetragen.

Anfertigung von Tonaufnahmen
Neben Kameraaufnahmen können auch Tonaufnahmen den Drohnenpiloten in ernsthafte Schwierigkeiten bringen. Demjenigen, der „… unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt …“ (§ 201 StGB), droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Fliegen über Unglücksorten oder militärischen Einrichtungen
Die Luftverkehrs-Ordnung gestattet keine Drohneneinsätze über Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten sowie anderen Einsatzorten von Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Darüber hinaus ist ein seitlicher Abstand von 100 Metern einzuhalten.

Fliegen über privatem Grundbesitz
Auch zu Wohngebieten sollten Hobbypiloten ausreichend Abstand halten. Der Einsatz von Kameradrohnen über Wohngrundstücken ist gemäß Luftverkehrs-Ordnung verboten. Gestattet ist er nur, wenn von Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Mietern) eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt.

Kennzeichnung der Drohne

Sobald eine Drohne mehr als 250 Gramm wiegt oder personenbezogene Daten erfassen kann, besteht eine Kennzeichnungspflicht. In diesem Fall ist an der Drohne eine Plakette anzubringen, die eine Identifizierung des Eigentümers ermöglicht. Bis Ende 2020 galt es Name und Kontaktdaten des Eigentümers anzugeben. Seit 2021 muss auf der Plakette die e-ID stehen. Ihre e-ID erhalten Drohnenpiloten per Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt.