Droht aufgrund des Facebook Like Buttons eine Abmahnung?

29.09.2015

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Ein Ergebnis steht noch aus, gleichwohl wurden bereits Tatsachen geschaffen. Anfang 2011 mahnte ein Unternehmen gleich mehrere Onlinehändler ab, weil sie den „Gefällt-mir“-Button nutzten, ohne in der Datenschutzerklärung explizit auf dieses Tool einzugehen. Stellt sich die Frage, ob nun jeder, der gerne „Likes“ sammeln möchte, gleich mit einer Abmahnung rechnen muss.

Ein heikles Plug-In

Rein technisch handelt es sich bei dem Button um ein Plug-In, das über einige Code-Zeilen in die Website integriert wird. Der eigentliche Sinn besteht darin, dass im Profil der Hinweis erscheint, dass dem Nutzer diese oder jene Seite gefällt. Das dient in erster Linie der Werbung und gleicht der guten alten Mund-zu-Mund-Propaganda. Dazu müssen die Userdaten allerdings an Facebook übermittelt werden.

Und genau da liegt das Problem: Es ist nicht ersichtlich und wird auch von Facebook nicht hinlänglich kommuniziert, um welche Daten es sich handelt. Hinzu kommt, dass über das Plugin laut Medienberichten nicht nur Informationen der Facebook-Gemeinde, sondern aller Besucher einer Seite gesammelt und gespeichert werden.

Der Button aus datenschutzrechtlicher Sicht

Inwieweit dieses Vorgehen datenschutzrechtlich korrekt ist, lässt sich nur schwer einschätzen. Zweifelsohne kann Facebook sehr genau feststellen, welche Seiten ein Nutzer besucht. Heißt: Die Identifikation der Besucher stellt für den Dienstleister kein Problem dar. Da in dem Zusammenhang auch personenbezogene Daten gemäß Paragraf 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) weitergegeben werden, wird es knifflig.

Allein der Umstand, dass Facebook-Nutzer bei ihrer Anmeldung der Datenschutzerklärung zugestimmt haben, reicht aus Sicht von Experten nicht aus. Das liegt schlichtweg daran, dass Facebook es bis heute nicht geschafft hat, zu konkretisieren, welche Daten übermittelt und gespeichert werden. Bliebe die Option, für den Button ähnlich wie bei einem Newsletter ein Opt-in einzuführen, mit dem die Zustimmung der Besucher eingeholt wird. Eine solche Variante gilt jedoch als praxisfern.

Auch die Legitimierung über den Paragrafen 15 des Telemediengesetzes – „Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).“ – ist nicht unumstritten. Denn der Facebook Like Button ist ganz gewiss nicht erforderlich, um Dienste oder Waren anzubieten.

Datenschutzhinweis für mehr Transparenz

Für Seitenbetreiber, die nicht auf den Like-Button verzichten möchten, bleibt daher nur die Möglichkeit, Besucher in Form eines Datenschutzhinweises darüber zu informieren, dass Daten erhoben werden. Bleibt dieser Hinweis aus, droht Ärger. Einerseits verstoßen Seiten ohne entsprechenden Hinweis gegen das deutsche Datenschutzrecht. Das wiederum könnte Konkurrenten dazu verleiten, eine Abmahnung auf den Weg zu bringen.

Ob eine solche Abmahnung dann auch rechtens ist, steht auf einem anderen Blatt und wird von den Gerichten bislang ganz unterschiedlich gewertet. Das Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 5 U 186/03) sah 2004 keinen Bezug zum Wettbewerbsrecht und gab der Abmahnung nicht statt. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 2 U 132/06) wiederum sprach von einer Wettbewerbsverletzung.

Jetzt ist Facebook am Zug

Nun ließe sich trefflich darüber streiten, inwieweit ein Like-Button den Wettbewerb verzerrt. Sicher ist nur, dass die sozialen Netzwerke auch für den Handel und Dienstleister immer wichtiger werden. Ob sich daraus nun eine Welle von Abmahnungen ableiten lässt, bleibt abzuwarten. Absolut rechtssicher lässt sich der Button derzeit jedenfalls nicht nutzen. Entscheidend ist, dass ein Datenschutzhinweis erfolgt. Dieses Bemühen um Transparenz ist ein erster Schritt, der jedoch erst dann auf festen Boden trifft, wenn Facebook endlich die Karte offenlegt und somit auf allen Seiten für Sicherheit sorgt.

Wie eine solche Datenschutzerklärung aussehen kann, hat der Händlerbund erarbeitet:

„Auf diesen Internetseiten werden Plugins des sozialen Netzwerkes facebook.com verwendet, das von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben wird („Facebook“ ). Wenn Sie mit einen solchen Plugin versehene Internetseiten unserer Internetpräsenz aufrufen, wird eine Verbindung zu den Facebook-Servern hergestellt und dabei das Plugin durch Mitteilung an Ihren Browser auf der Internetseite dargestellt. Hierdurch wird an den Facebook-Server übermittelt, welche unserer Internetseiten Sie besucht haben. Sind Sie dabei als Mitglied bei Facebook eingeloggt, ordnet Facebook diese Information Ihrem persönlichen Facebook-Benutzerkonto zu. Bei der Nutzung der Plugin-Funktionen (z.B. Anklicken des „Gefällt mir“- oder „Senden“-Buttons, Abgabe eines Kommentars/Empfehlung) werden auch diese Informationen Ihrem Facebook-Konto zugeordnet, was Sie nur durch Ausloggen vor Nutzung des Plugins verhindern können. Nähere Informationen zur Erhebung und Nutzung der Daten durch Facebook, über Ihre diesbezüglichen Rechte und Möglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre finden Sie in den Datenschutzhinweisen von Facebook.“