DSGVO Datenschutzverstoß auf Website: Abmahnungen sind rechtens

13.11.2018

Kaum war die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten, wurden auch schon die ersten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bekannt. Seither sorgt diese Entwicklung für Verunsicherung bei Unternehmen. Es könnte sein, dass Abmahnungen aufgrund unzureichender datenschutzrechtlicher Maßnahmen von Gerichten als zulässig eingestuft werden.

Es gibt ein erstes Gerichtsurteil

Bis vor kurzem war die Sachlage unklar, weil sich noch keine Gerichte mit dieser Frage beschäftigen mussten. Doch seit der vergangenen Woche gibt es ein erstes Gerichtsurteil. Das Landgericht Würzburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Betreiberin einer Website auferlegt werden kann, ihren Webauftritt zu schließen.

Gleich mehrere datenschutzrechtliche Anforderungen hatte die Beklagte, die im Übrigen als Rechtsanwältin tätig ist, nicht erfüllt. Unter anderem hat sie ihre Website nicht verschlüsselt, d.h. eine sichere Übertragung personenbezogener Daten (z.B. über ein Kontaktformular) ist nicht möglich. Zugleich ist die veröffentlichte Datenschutzerklärung als unzureichend zu bewerten, u.a. weil sie den Nutzer nicht über seine Rechte informiert.

Weiterbetrieb der Website gerichtlich untersagt

Das Gericht urteile im Sinne des Klägers. Damit wurde der Beklagten der Weiterbetrieb ihrer Website untersagt. Hiermit hat das Landgericht Würzburg ein schlagkräftiges Urteil gesprochen und zugleich eine Richtung in der deutschen Rechtssprechung vorgegeben. Es ist gut möglich, dass sich andere Gerichte der Sichtweise anschließen und ähnliche Urteile fällen.

Mit diesem Urteil ist die Situation aus Sicht von Unternehmen neu zu bewerten. Es besteht nun die Gewissheit, dass Wettbewerber erfolgreich abmahnen und klagen können, sollte ein Unternehmen den technischen und organisatorischen Maßnahmen bezüglich der Datensicherheit auf einer Website nicht nachkommen. Entsprechend ist das Risiko, in Zukunft abgemahnt zu werden, erheblich gestiegen. Einige Experten befürchten sogar eine neue Abmahnwelle.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass besagtes Urteil nicht höchstrichterlich ist. Damit besteht die Möglichkeit, dass andere Gerichte anders entscheiden. Doch hierauf zu spekulieren, ist keine gute Idee. Schließlich sind Unternehmen, die den Datenschutz auf ihrer Website vernachlässigen (ob bewusst oder unbewusst), nicht nur einem Abmahnrisiko ausgesetzt. Bei Datenschutzverstößen drohen weitere unangenehme und zum Teil sehr kostspielige Konsequenzen, wie z.B. die Verhängung eines Bußgeldes durch die zuständige Aufsichtsbehörde. In Anbetracht der Tatsache, dass Bußgelder gemäß DSGVO an den Umsatz gekoppelt werden dürfen, drohen empfindliche Strafen.

Abmahnungen mit Datenschutzmaßnahmen vorbeugen

Die beste und letztlich einzig vernünftige Lösung besteht darin, den Datenschutz zu berücksichtigen. Unternehmen müssen darüber im Bilde sein, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen sie zu erfüllen haben. Nur so ist es möglich, die Risiken, die mit Datenschutzverstößen einhergehen, auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

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