Einspruch gegen DSGVO Bußgeld: Wie Sie richtig vorgehen

06.04.2021

Datenschutzverletzungen können stattliche Bußgelder nach sich ziehen. Seit Inkrafttreten der DSGVO wurden mehreren Unternehmen drakonische Geldstrafen auferlegt. Doch einige wehren sich dagegen, indem sie Einspruch einlegen und vor Gericht ziehen. Lohnt sich das?

Unternehmen wehren sich gegen hohe DSGVO Bußgelder

Hohe Bußgelder bei Datenschutzverstößen sollen eine abschreckende Wirkung haben. Doch nicht alle betroffenen Unternehmen sind zur Zahlung der Bußgelder bereit. Insbesondere im Feld der „Rekordbußgelder“ gehen viele Unternehmen gegen die Bußgeldbescheide vor.

So z.B. der Telekommunikationsanbieter 1&1, dem 2019 ein DSGVO Bußgeld in Höhe von stattlichen 9,5 Mio. Euro aufgebrummt wurde. Das Unternehmen bezeichnete die Bußgeldhöhe in einer Stellungnahme als unverhältnismäßig und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Es kam zur Verhandlung vor dem Landgericht Bonn, welches das Bußgeld auf 900.000 Euro absenkte. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid einlegen: Der Ablauf im Detail

Alles beginnt mit einem möglichen Datenschutzverstoß, der von der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüft wird. Die Behörde kann aktiv geworden sein, weil eine Meldung der Datenschutzverletzung durch das Unternehmen selbst vorliegt oder weil ein Betroffener Beschwerde eingereicht hat. Die Überprüfung kann zur Feststellung führen, dass ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliegt.

Liegt ein Verstoß vor, wird der Betroffene (der für den Datenschutz Verantwortliche) über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens informiert. Gemäß Art. 31 DSGVO unterliegt er der Kooperationspflicht mit der Aufsichtsbehörde.

Im Regelfall wird ein ergänzender Anhörungsbogen übermittelt, auf dem der Betroffene Stellung beziehen kann. Die Stellungnahme wiederum kann die Beurteilung des Sachverhalts beeinflussen. Sofern sie ihn nicht beeinflusst oder keine Stellungnahme abgegeben wird, ergeht der Bußgeldbescheid.

Nachdem der Bußgeldbescheid ergangen ist, bleibt dem Betroffenen ein Zeitraum von zwei Wochen, um Einspruch einzulegen. Dies kann er mit Unterstützung seines Rechtsbeistands oder auch selbst. Der Einspruch kann mit oder ohne Begründung erfolgen.

Wird Einspruch eingelegt, prüft ihn die Behörde auf Wirksamkeit. Sollte dies der Fall sein, kann sie das verhängte Bußgeld zurücknehmen. Andernfalls geht die Sache zur Vorlage an das zuständige Gericht.

Das Gericht nimmt zunächst eine Prüfung vor. Hierbei geht es jedoch nicht um den Datenschutzverstoß, sondern einzig und allein um die Zulässigkeit des Einspruchs. Die gerichtliche Prüfung entscheidet darüber, ob eine Verhandlung erforderlich ist oder nicht.

Sofern die Entscheidung zur Verhandlung fällt, legt das Gericht den Termin fest. Der Betroffene hat zur Verhandlung zu erschienen. Bei unentschuldigtem Fehlen wird der Einspruch abgelehnt.

Wie steht es um die Aussichten auf Erfolg?

Derzeit ist die Situation in der Rechtsprechung schwierig zu beurteilen. Bislang gab es nur wenige Gerichtsverfahren und zugleich wird jeder Fall individuell betrachtet. Pauschal kann daher nicht gesagt werden, ob sich ein Einspruch lohnt.

Im Fall von 1&1 wurde beispielsweise der eigentliche Datenschutzverstoß gar nicht angezweifelt, sondern die Bußgeldhöhe infrage gestellt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass ein Rechtsstreit an Kosten gekoppelt ist. Bei Bußgeldern in Millionenhöhe fallen diese Kosten wegen ihrer Verhältnismäßigkeit weniger ins Gewicht als bei „niedrigen“ Bußgeldern.

In Anbetracht dieser Situation sollten betroffene Unternehmen genau abwägen, ob sich das Einlegen eines Einspruchs gegen ein verhängtes DSGVO Bußgeld und der mögliche Gang vor Gericht lohnen oder ob die Geldstrafe anstandslos bezahlt wird.

Fazit

Tätigkeitsberichte der Aufsichten zeigen, dass sowohl die deutschen als auch die europäischen Aufsichtsbehörden zunehmend umtriebiger werden. Der beste Schutz besteht weiterhin darin, Datenschutzverletzungen per Umsetzung, Einhaltung und Weiterentwicklung eines ganzheitlichen Datenschutzkonzepts vorzubeugen. Hierdurch wird das Risiko möglicher Verstöße und deren Folgen (es drohen nicht nur Bußgelder, sondern z.B. auch ein Imageschaden) erheblich reduziert.

Sollte sich dennoch ein Datenschutzverstoß ereignen, empfiehlt sich eine enge Kooperation mit der Aufsichtsbehörde, damit diese ein niedriges Bußgeld festsetzt. Nach Ergehen des Bescheids ist zu prüfen, wie mit der Situation weiterhin verfahren wird.

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