Gesetz gegen Abmahnmissbrauch berücksichtigt auch die DSGVO

24.09.2020

Im Zeitalter des Internets sind Abmahnungen zu einer ernsthaften Bedrohung geworden. Verstöße gegen DSGVO oder Urheberrecht sind für Kenner leicht ausfindig zu machen, was viele Seitenbetreiber unter Druck setzt. In diesem Monat hat die Bundesregierung das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch beschlossen, welches das Abmahnrisiko insbesondere für Privatpersonen und kleine Unternehmen senkt.

Im Gesetz wurden mehrere Ansätze, die das Abmahnen unattraktiver gestalten, vereint. Einer dieser Ansätze besteht darin, die mit einer Abmahnung einhergehenden Kosten zu limitieren. Zu diesem Zweck können je nach Sachverhalt z.B. Anwaltsgebühren oder Vertragsstrafen eingeschränkt sein. Außerdem werden Wettbewerber in bestimmten Fällen keinen Anspruch mehr auf Kostenerstattung haben.

Darüber hinaus wurde der Kreis an Klagebefugten eingeschränkt. Insbesondere Wirtschaftsverbände können nicht mehr so leicht abmahnen. Diese Möglichkeit besteht erst, sofern sie auf einer Liste der Klagebefugten eingetragen sind. Hierfür müssen sie über mindestens 75 Mitgliedsfirmen verfügen.

DSGVO-Abmahnschutz für Kleinstunternehmen

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde auch an die DSGVO gedacht, denn gerade von ihr geht ein hohes Gefahrenpotenzial für Unternehmen aus. Künftig sollen im Falle von DSGVO-Verstößen keine Abmahngebühren mehr in Rechnung gestellt werden, um derartige Abmahnungen finanziell unattraktiv zu machen.

Schade ist allerdings, dass die Regierung den Fokus auf kleine Unternehmen und Vereine gerichtet hat. Damit greift der Schutz für eingetragene Vereine sowie für Betriebe mit maximal zehn Beschäftigten bei einem Jahresumsatz von maximal zwei Millionen Euro.

Fazit: Keine Entwarnung beim Datenschutz

Da nur kleine Unternehmen geschützt werden, bleibt das Abmahnrisiko für die meisten Betriebe bestehen. Zumal wir in diesem Zusammenhang ohnehin nur von einem Schutz sprechen, der Abmahnkosten betrifft. Das größere wirtschaftliche Risiko, nämlich die Verhängung von Bußgeldern durch zuständige Aufsichtsichtsbehörden, bleibt bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen weiterhin bestehen.