Neuer Medienstaatsvertrag: Ist Ihr Impressum weiterhin rechtssicher gestaltet?

02.12.2020

Seitenbetreiber sind zahlreichen Abmahnrisiken ausgesetzt. Bereits kleine Fehler können große Schwierigkeiten bereiten und erhebliche Kosten hervorrufen. Im heutigen Beitrag möchten wir über eine Neuerung, die gegebenenfalls auch in Ihrem Impressum eine gezielte Anpassung erfordert, informieren.

Fehlerhaftes Impressum ist ein häufiger Abmahngrund

Das Impressum einer Website hat einen simplen Zweck. Es soll dem Besucher klar und verständlich darüber Auskunft geben, wer hinter dem jeweiligen Webangebot steckt und wie eine Kontaktaufnahme möglich ist. Darüber hinaus kann es ergänzende Pflichtangaben beinhalten, die für Anbieter aus bestimmten Branchen (z.B. Finanzen) vorgeschrieben sind.

Aus Sicht des Seitenbetreibers ist es entscheidend, das eigene Impressum korrekt zu gestalten. Im Wesentlichen muss es vollständig sein, d.h. alle notwendigen Inhalte sind zwingend anzugeben. Darüber hinaus sollte das Impressum übersichtlich und verständlich aufbereitet sein.

Bei Abweichungen, wie beispielsweise dem Fehlen wichtiger Informationen, kann bereits eine Abmahnung drohen. Ein unvollständiges oder anderweitig fehlerhaftes Impressum gilt als einer der häufigsten Abmahngründe.

Änderung bei Nennung des inhaltlich Verantwortlichen erforderlich

Seit dem 7.11.2020 gilt in Deutschland ein neuer Medienstaatsvertrag. Dies hat Auswirkungen auf die Angaben zum inhaltlich Verantwortlichen einer Website. Bisher wurde er als:

„Verantwortlicher im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV“

ausgewiesen. Dies ist seit Inkrafttreten des neuen Medienstaatsvertrags nicht mehr korrekt. „§ 55 Abs. 2 RStV“ wird durch „§ 18 Abs. 2 MStV“ ersetzt. Somit sollte folgender Ausdruck im Impressum verwendet werden:

„Verantwortlicher im Sinne von § 18 Abs. 2 MStV“

Ist die Nennung eines inhaltlich Verantwortlichen überhaupt notwendig?

Ob Seitenbetreiber von dieser Neuerung betroffen sind und deshalb ihr Impressum anpassen sollten, hängt davon ab, ob eine Person, die für die Inhalte der Website verantwortlich ist, angegeben werden muss.

Letzteres ist der Fall, sobald eine Website redaktionelle Inhalte bereitstellt. Damit ist der Großteil der Seitenbetreiber in Deutschland betroffen. Selbst wenn ein Betreiber keine eigenen Inhalte erstellt, jedoch Meinungsäußerungen (z.B. über eine Kommentarfunktion) auf seiner Website ermöglicht, ist ein inhaltlich Verantwortlicher zu nennen.