Wann versteht man Werbung als unzumutbare Belästigungen?

28.09.2015

Die Gewinnung neuer Kunden zählt in zahlreichen Branchen zu einem der größten Erfolgsfaktoren. Einige Unternehmen zeigen sich daher besonders kreativ und greifen manchmal tief in die Trickkiste, um Kontakt zu potentiellen Kunden herzustellen. Einige Vertriebsprofis sind hierin sehr gut, berücksichtigen dabei aber nicht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), was wiederum riskant ist.

Verstöße gegen das UWG sind keinesfalls auf die leichte Schulter zu nehmen. Besonders wenn Werbung als unzumutbare Belästigungen (§7 UWG) eingestuft wird, drohen ernsthafte rechtliche Konsequenzen. Zumal hierbei nicht der Gewerbetreibende darüber entscheidet, welche einzelnen Werbemaßnahmen als belästigend einzustufen sind. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich eine klare Definition geschafften, die insbesondere im Umfeld der Verbraucher strikt ausgelegt wird. Die nachfolgenden FAQs sollten dabei helfen, die Problematik besser zu verstehen und geeignete Werbestrategien zu entwickeln.

Was ist unter unzumutbarer Belästigung zu verstehen?

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Werbung im Allgemeinen als verboten gilt, wenn erkennbar ist, dass der Empfänger die Werbung nicht wünscht. Um dies zu erkennen, braucht keine vorherige Ansprache zu erfolgen, eine Bekanntgabe kann beispielsweise auch erfolgen, indem Personen entsprechende Schilder an ihren Türen oder Briefkästen anbringen oder ihre Telefonnummern in so genannte Robinsonlisten eintragen.

Welche Kommunikationswege sind betroffen?

Das Gesetz berücksichtigt die folgenden Werbeformen:

  • Ansprache auf der Straße / im öffentlichen Bereich
  • Briefkastenwerbung
  • Telemarketing (Telefonwerbung, Faxwerbung, E-Mail Werbung und SMS Werbung)
  • Vertreterbesuche

Welche Folgen zieht ein Verstoß gegen §7 UWG nach sich?

Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen zum Teil drakonische Strafen. Wie hoch diese bemessen sind, hängt maßgeblich davon ab, welche Art von Anspruch geltend gemacht wird und wer sich gegen das Unternehmen zur Wehr setzt.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche: Mitbewerber können Abmahnungen versenden. Sollten diese berechtigt sein, gilt es nicht nur die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, sondern auch die Abmahnkosten zu tragen.

Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Auskunftsanspruch und Gewinnabschöpfungsanspruch: Sollten Ansprüche dieser Art erfolgreich durchgesetzt werden, drohen immens hohe Zahlungen, insbesondere Verstöße gegen einst unterzeichnete Unterlassungserklärungen sowie Gewinnabschöpfungsansprüche können Kosten in Höhe von fünf- oder gar sechsstelligen Beträgen zur Folge haben.

Straf- und Bußgelder: Sind eindeutige Verstöße gegen das UWG festzustellen, drohen Straf- und Bußgelder, die sich ebenfalls auf größere fünfstellige Beträge belaufen können.

Zivilrechtliche Ansprüche: Die Kosten, die aus zivilrechtlichen Ansprüchen resultieren, lassen sich nur schwer beziffern. Es ist zu bedenken, dass unter Umständen auch sämtliche Verfahrenskosten zu tragen sind.

Was ist zu tun, wenn Mitbewerber gegen das Gesetz verstoßen?

Nur weil ein Mitbewerber gegen das UWG verstößt, berechtigt dies nicht, selbst Gesetzesverstöße zu begehen. Stattdessen besteht die Möglichkeit, den Mitbewerber abzumahnen und ihn zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung zu bewegen.

Macht es einen Unterschied, ob Verbraucher oder Unternehmen angesprochen werden?

Ja, diesbezüglich bestehen sogar sehr große Unterschiede. Insbesondere §7 UWG dient vorrangig dem Schutz von Verbrauchern bzw. von Privatpersonen. Wer Verbraucher ansprechen möchte, muss wesentlich vorsichtiger sein und alle hier aufgeführten Punkte berücksichtigen. Die Ansprache von Unternehmenskunden gestattet deutlich mehr Freiheiten.

Wann ist eine Ansprache potentieller Kunden zulässig?

Das gezielte Ansprechen von Verbrauchern setzt voraus, dass diese eine Einwilligungserklärung abgegeben haben. Diese Erklärung kann nicht unmittelbar eingeholt werden, indem beispielsweise ein Telefonanruf erfolgt und der Verbraucher dann gefragt wird, ob er Interesse an einem Gespräch hat. Das Einholen einer Einwilligungserklärung hat grundsätzlich im Voraus zu erfolgen, die einzige Ausnahme bildet der Briefkasten. Dort dürfen Werbebriefe, Flyer etc. eingeworfen werden, sofern der Adressat dies nicht explizit untersagt (z.B. durch Anbringung eines Schildes).

Nach dem Gesetzeswortlaut von §7 UWG ist E-Mail Werbung ohne explizite Einwilligung des Verbrauchers möglich, sofern folgende Bedingungen in ihrer Gesamtheit erfüllt werden:

  • Der Kunde im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung seine E-Mail Adresse mitgeteilt hat.
  • Die Werbung ausschließlich in Verbindung mit ähnlichen Waren oder Dienstleistungen steht.
  • Der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat.
  • Beim Erheben der E-Mail Adresse explizit und verständlich darauf hingewiesen wurde, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann und hierbei keine anderen Kosten entstehen, als die Übermittlungskosten nach dem Basistarif.

Wie sollte eine Einwilligungserklärung am besten eingeholt werden?

Beim Einholen einer Einwilligungserklärung ist es entscheidend, dass im Bedarfsfall ein entsprechender Nachweis erbracht werden kann. Dementsprechend empfiehlt es sich, Einwilligungen in gedruckter Form (z.B. handschriftlich auf einem Formular) oder elektronisch mit Speicherung in einer Datenbank oder als abgelegte E-Mail einzuholen.

Insbesondere beim Arbeiten mit E-Mails sollte jedoch Vorsicht angebracht sein, vor allem wenn bislang noch keine Geschäftsbeziehung (kein bisheriger Verkauf einer Ware oder Dienstleistung) besteht und sich ein Interessent zum Beispiel eigenständig an einem E-Mail Newsletter anmeldet. Dann empfiehlt es sich, mit dem Double Opt-In Verfahren zu arbeiten.

Hierunter ist zu verstehen, dass der E-Mail Empfänger sein Interesse am Newsletter explizit bestätigen muss. Hierfür wird ihm nach Eintragung eine E-Mail zugesendet, die einen Aktivierungs- oder Bestätigungslink enthält. So stellt der Unternehmer sicher, dass die Zustimmung auch tatsächlich vom Inhaber der E-Mail Adresse stammt. Weil die explizite Zustimmung erst nach erfolgtem Klick vorliegt, sollte die erste Kontakt E-Mail, welche den Link beinhaltet, keinen werblichen Charakter aufweisen.