Videoüberwachung: Datenschutz versus öffentliche Sicherheit

22.01.2016

Videoüberwachung

Selten wurde so offen über den Ausbau der öffentlichen Videoüberwachung diskutiert wie in den vergangenen Tagen. Auslöser sind die Übergriffe in der Silvesternacht in Köln, Hamburg und anderen Städten. Verständlich ist die Forderung nach mehr Kameras und Videoaufzeichnung angesichts der Vorfälle allemal. Nichtsdestotrotz handelt es sich datenschutzrechtlich um ein heißes Eisen. Außerdem stellt sich die Frage, ob Straftaten dadurch tatsächlich verhindert werden können.

Wo sind optisch-elektronische Einrichtungen erlaubt?

Ob und wo Überwachungskameras öffentlich installiert werden dürfen, regelt unter anderem das Bundesdatenschutzgesetz. Eingeschränkt wird der Einsatz sogenannter optisch-elektronischer Einrichtungen durch Paragraf 6b. Zulässig sind sie nur, wenn „keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen“. Gleiches gilt für die Verarbeitung und Nutzung der auf diesem Wege erhobenen Daten.

Die Landesgesetze zur Videoüberwachung

In den einzelnen Bundesländern gelten die entsprechenden Landesgesetze, die mit einem ähnlichen Wortlaut aufwarten. So heißt es im Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Paragraf 29b:

„Die nicht mit einer Speicherung verbundene Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist zulässig, soweit dies der Wahrnehmung des Hausrechts dient und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen. Die Tatsache der Beobachtung ist, soweit nicht offenkundig, den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.“

Für die Speicherung der Bilder gilt: Sie ist nur

„bei einer konkreten Gefahr zu Beweiszwecken zulässig, wenn dies zum Erreichen der verfolgten Zwecke unverzichtbar ist. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierzu nicht mehr erforderlich sind; dies ist in angemessenen Zeitabständen zu prüfen.“

Ähnliche Regeln gelten in Hamburg und anderen Bundesländern.

Dadurch wird die Videoüberwachung und Videoaufzeichnung auf öffentlich zugängige Bereiche begrenzt, zum Beispiel den Parkplatz einer Behörde. Außerhalb dieses Bereichs, im öffentlichen Raum, wäre die Überwachung nicht zulässig. Es sei denn, es greifen polizeirechtliche Ermächtigungen, die der Gefahrenabwehr an öffentlichen Orten dienen. Das können Plätze oder Bereiche sein, die für ein hohes Aufkommen an Straftaten bekannt sind.

Lassen sich die Täter von Kameras abschrecken?

Soweit der grobe rechtliche Rahmen für die Videoüberwachung. Ob sich auf diesem Weg potenzielle Täter abschrecken lassen, steht auf einem anderen Blatt. Schaut man nach Köln, so haben die Videokameras vor und im Hauptbahnhof den Mob nicht von seinen Taten abhalten können. Die Formel mehr Kameras gleich mehr Sicherheit wäre damit bereits entkräftet. Videoüberwachung schafft eher ein Gefühl der Sicherheit (und des Beobachtet-Werdens). Und selbst datenschutzkonform installierte Kameras nützen nur etwas, wenn umgehend und in angemessener Weise auf die übertragenen Bilder reagiert wird.

Fragen Sie uns: datenschutzkonforme Videoüberwachung

Wenn Sie sich dafür interessieren, wie Sie Ihr Unternehmen mittels Videokameras schützen können, ohne gegen den Datenschutz zu verstoßen: Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine Nachricht über unsere Kontaktseite. Als Ihr externer Datenschutzbeauftragter helfen wir Ihnen selbstverständlich auch bei heiklen Themen wie diesen.