Das Formular fürs Vergessen: So setzt Google das EuGH-Urteil um

04.06.2014

Google hat erstaunlich schnell auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) reagiert und die Möglichkeit eingeräumt, unliebsame Verweise aus den Suchergebnissen löschen zu lassen. Für diese Zwecke steht ab sofort ein Formular zur Verfügung, in das alle für den Vorgang relevanten Informationen eingetragen werden müssen. Die Entscheidung darüber, ob der entsprechende Link verschwindet, obliegt dem Konzern. Um sich diesbezüglich nicht vorwerfen lassen zu müssen, willkürlich zu handeln, gibt es einen Beraterausschuss.

Die Schwierigkeit besteht darin, das Recht des Einzelnen auf Vergessenwerden (mittlerweile: Recht auf Löschung personenbezogener Daten) mit dem Informationsrecht der Öffentlichkeit in Einklang zu bringen. Dabei sollen unter anderem Wikipedia-Gründer Jimmy Wales, Universitätsprofessoren aus England und Belgien sowie der ehemalige spanische Datenschützer José Luis Pinar helfen. Google verspricht, jede Anfrage individuell zu prüfen. Kontrolliert wird zum Beispiel, ob es sich um veraltete Informationen handelt. Darüber hinaus werde untersucht, „ob es um finanzielle Betrugsfälle, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilungen oder das öffentliche Verhalten von Regierungsbeamten geht“.

Das Formular bezeichnet Google als erste Maßnahme, der weitere folgen sollen. Geplant ist, eng mit den Datenschutzbehörden zusammenzuarbeiten. Einen ersten Erfolg verbuchte der Hamburger Datenschützer Johannes Caspar. Nach seinem Einwand wurde das Lösch-Formular überarbeitet. Vorher war es zwingend nötig, eine Ausweiskopie anzuhängen. Das sei nicht gesetzeskonform, so Caspar. Jetzt reicht es, dem Antrag ein identifizierendes Dokument beizufügen. Wünsche für die Zukunft gibt es ebenfalls. So fordert die Bundesregierung eine Schlichtungsstelle und ein verpflichtendes Streitschlichtungsverfahren.

So funktioniert das Formular, das am ersten Tag bereits 12.000 Mal in Anspruch genommen wurde: Google benötigt das Land, dessen Gesetze auf den Antrag anwendbar sind. Im zweiten Schritt fragt der Konzern nach dem Namen der Person, für die eine Entfernung der Suchergebnisse beantragt wird. Erfolgt der Antrag im Namen der Person, muss auch der eigene Name und die Beziehung zu der Person offengelegt werden. Für die spätere Kontaktaufnahme und die Bestätigung bedarf es einer E-Mail-Adresse. Anschließend müssen die jeweiligen Verweise (URLs) samt Begründung eingegeben und das identifizierende Dokument hochgeladen werden. Mit dem Häkchen im Kontrollkasten, Datum und Name wird abschließend bestätigt, dass der Antrag korrekt ist, und das Formular gesendet.

Der Link zum Formular: https://reportcontent.google.com/forms/rtbf