Auftraggeberhaftung: Das müssen Sie zum Datenschutz beim Mindestlohn wissen

11.05.2015

Der Mindestlohn stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen. Das gilt auch für den Datenschutz. Dafür sorgt unter anderem die im Mindestlohngesetz (Paragraf 13) verankerte Auftraggeberhaftung. Zahlt ein Auftragnehmer seinen Angestellten nicht den Mindestlohn, kann die Differenz beim Auftraggeber eingefordert werden.

Dieses Risiko lässt sich durch entsprechende Kontrollmechanismen minimieren. Doch wie weit darf diese Kontrolle greifen und welche Maßnahmen bewegen sich datenschutzrechtlich im grünen Bereich?

Wer seine Auftragnehmer stichprobenartig kontrollieren möchte, muss zunächst einmal gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter geschützt sind. Grundsätzlich gilt, dass der Zugriff auf die Mitarbeiterdaten nur zur Erfüllung der eigenen Geschäftszwecke gestattet ist – vorausgesetzt, die Interessen der Betroffenen stehen dem nicht entgegen. Andererseits dürfen Informationen vom Auftragnehmer nur dann weitergegeben werden, wenn es der Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses dient.

Dafür bedarf es weder der kompletten Personalakten noch der gesamten Lohnbuchhaltung oder der Arbeitsverträge. Ausschlaggebend ist im Sinne des Mindestlohngesetzes ausschließlich das gezahlte Entgelt, nicht aber das Geburtsdatum oder die Religion. Damit diese sensiblen Daten nicht weitergegeben werden, müssen die Lohnbescheinigungen sorgfältig anonymisiert werden.

Möglichem Ärger kann man darüber hinaus aus dem Weg gehen, wenn bereits im Vorfeld Regelungen getroffen werden. Etwa in Form einer schriftlichen Garantie, mit der jeder Auftragnehmer dafür unterschreibt, dass er den Mindestlohn zahlt. Für den Fall, dass sich ein Auftragnehmer nicht an diesen Vertrag hält, kann eine Strafe vereinbart werden.

Gegenstand des Vertrags sollte außerdem ein Zustimmungsvorbehalt für den Einsatz von Subunternehmen sein. Denn als Auftraggeber haftet man auch dafür, dass deren Mitarbeiter ordnungsgemäß entlohnt werden. Daher sollte im Vertrag fixiert werden, dass der Auftraggeber von den Zahlungsansprüchen der Arbeitkräfte des Subunternehmens freigestellt ist. Ebenso in den Vertrag gehören die Option zur Sonderkündigung, falls der Mindestlohn nicht gezahlt wird, und die Kontrollmechanismen zur Prüfung, ob das Mindestlohngesetz eingehalten wird.