Google Analytics nur mit IP-Anonymisierung nutzen

04.07.2019

Google Analytics ist das am häufigsten verwendete Tool zur Webanalyse. Doch aufgepasst, erst in Verbindung mit der richtigen Konfiguration ist dessen Einsatz rechtssicher. Andernfalls drohen Datenschutzverstöße, die Seitenbetreiber teuer zu stehen kommen – wie ein erst kürzlich gesprochenes Gerichtsurteil bestätigt.

Exkurs: Google Analytics und personenbezogene Daten

Für zahlreiche Unternehmen ist die Webanalyse ein Instrument von hohem Wert. Sie hilft dabei, Prozesse zu optimieren und beispielsweise effizientes Online-Marketing zu betreiben. Google Analytics liefert die notwendigen Daten, die u.a. Auskunft über die Herkunft der Seitenbesucher und deren Verhalten auf der Website liefern.

Die hohe Verbreitung von Google Analytics ist der Tatsache geschuldet, dass Google sein Tool in einer kostenlosen Version anbietet. Gleichzeitig gilt diese als leistungsstark, sie überzeugt mit einer hohen Genauigkeit und stellt Seitenbetreibern die relevanten Daten in gut aufbereiteter Form zur Verfügung.

Allerdings kann das Webanalyse-Tool personenbezogene Daten erfassen und sogar in die USA übermitteln. Gemeint sind in diesem Fall IP-Adressen: Jeder Internetnutzer verfügt über eine solche Adresse, die im Web einmalig ist und den Nutzer damit zuordenbar macht. Unternehmen müssen diese Tatsache beim Einsatz von Google Analytics berücksichtigen, um möglichen Datenschutzverstößen vorzubeugen.

Internetnutzer klagt gegen Unternehmen

Im Januar dieses Jahres hatte sich das Landgericht Dresden mit einem relevanten Fall zu befassen. Ein privater Internetnutzer klagte gegen ein Unternehmen, welches Google Analytics nicht angemessen konfiguriert hatte und auf eine Abmahnung nicht regierte. Der Kläger konnte belegen, dass das Webanalyse-Tool seine IP-Adresse über der Website des Unternehmens vollständig, d.h. ohne vorherige Anonymisierung, erfasste. Er argumentierte, dass er einer Erfassung und Übermittlung seiner IP-Adresse an Google nicht zugestimmt hatte. Darüber hinaus verlangte er Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

Obwohl bereits seit langer Zeit bekannt ist, dass Google Analytics auf solch eine Weise (ohne IP-Anonymisierung) nicht mehr eingesetzt werden sollte, wollte das beklagte Unternehmen nicht einlenken. Eine mögliche Übermittlung der Daten an Google wurde stattdessen infrage gestellt und zugleich der Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen, seine IP-Adresse mittels Einstellung im Webbrowser zu anonymsieren.

Wie zu erwarten war, entschied das LG Dresden im Sinne des Klägers. Es stellte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Internetnutzers dar. Zugleich würde es nicht genügen, eine Einwilligung des Nutzers in den AGB zu verankern. Im Hinblick auf die Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten könne vom Nutzer außerdem nicht verlangt werden, dass nur er Schutzmaßnahmen ergreift und seinen Webbrowser entsprechend konfiguriert.

Google Analytics datenschutzkonform konfigurieren

Der rechtssichere Einsatz von Google Analytics (sowie auch vieler anderer Webanalyse-Tools) erfordert daher eine zielgerichtete Konfiguration. Ein wesentliches Thema hierbei ist die automatische IP-Anonymisierung, die unmittelbar greift und einer Übermittlung vollständiger IP-Daten unterbindet.

Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen zu ergreifen, wie das Schließen eines Vertrags über die Auftragsverarbeitung. Ausführliche Informationen zu diesem Thema haben wir hier zusammengetragen: Wie nutze ich Google Analytics datenschutzkonform und somit rechtssicher?

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