Werbung via WhatsApp – das müssen Sie wissen

10.11.2015

Whatsapp Smartphone

Bilder verschicken oder kurze Videos: mit WhatsApp kein Problem. 800 Millionen Menschen weltweit tauschen sich auf diesem Weg aus. Damit stellt das Tool auch für Firmen einen idealen Weg dar, mit Kunden in Kontakt zu bleiben. Allerdings sollten einige grundlegende Dinge beachtet werden, ehe WhatsApp für den Versand von Newslettern oder Werbung genutzt wird.

Zum einen ist es derzeit noch fraglich, ob der Messanger überhaupt kommerziell verwendet werden darf, etwa um Werbung zu verbreiten. Ziffer 3 C der Nutzungsbedingungen widerspricht diesem Anliegen. Ob diese Regelung auch für die Bundesrepublik gilt, ist noch nicht abschließend geklärt. Erfreulich ist daher, dass der Anbieter aktuell über die Nutzung zur Kommunikation mit Kunden nachdenkt.

Zum anderen müssen die technischen Besonderheiten des Dienstes berücksichtigt werden. Ein Gruppenchat ist für den Versand von Newslettern ungeeignet, weil hierbei die Daten aller Nutzer übermittelt werden. Für Werbezwecke wird dringend zu sogenannten Broadcast-Listen geraten. Auf diese Weise wird vermieden, dass die Nutzer sich gegenseitig sehen können. Hinzu kommt, dass Antworten auf Nachrichten nur an das Unternehmen, nicht aber an den gesamten Nutzerkreis geschickt werden.

Entscheidend ist und bleibt allerdings auch bei einem WhatsApp-Newsletter, dass die Empfänger gemäß des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Paragraf 7 Absatz 2 Nr. 3) in den Erhalt der Nachrichten einwilligen. Diese Einwilligung muss sich konkret und ausschließlich auf WhatsApp beziehen.

Das Double-Opt-In-Verfahren, das sonst bei Newslettern zwingend erforderlich ist, entfällt bei Werbung, die über WhatsApp verschickt wird. Denn der Nutzer muss die Rufnummer des Unternehmens speichern – also selbst aktiv werden, um Nachrichten zu erhalten. Nichtsdestotrotz ist es ratsam, die Anmeldung zum Newsletter zu dokumentieren.

Darüber hinaus gilt, wie bei jedem anderen Newsletter: Der Kunde respektive Interessent muss auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen werden. Das betrifft sowohl die Anmeldung als auch jede einzelne (Werbe-)Nachricht. In dem Fall heißt das: Der Nutzer löscht kurzerhand die Rufnummer aus seiner Kontaktliste. Damit später nicht doch noch Werbung verschickt wird – etwa weil ein Back-up auf das Smartphone gespielt wurde – sollte der Kunde seinen Widerspruch auch an das Unternehmen senden. Dazu reicht eine kurze Nachricht.

Ob WhatsApp als Werbeplattform oder rein zur Informationsübermittlung geeignet ist, muss jedes Unternehmen für sich entscheiden. Wenn, müssen die gesetzlichen und technischen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Dabei steht Ihnen Ihr externer Datenschutzbeauftragter mit Rat und Tat zur Seite.