Anfragen von Gläubigern: Wann müssen Firmen Auskunft erteilen?

17.11.2014

Ob Mitarbeiter finanzielle Probleme oder gar Schulden haben, ist für die meisten Firmen zunächst völlig ohne Belang. Das ändert sich spätestens, wenn Inkassofirmen oder Gläubiger auf der Matte stehenbzw. eine Arbeitgeberanfrage stellen. Der Sinn einer solchen Anfrage: Prüfen, inwieweit eine Lohn- oder Gehaltspfändung Erfolg hat. Allzu auskunftsfreudig sollten sich Unternehmen dabei nicht zeigen. Anderenfalls begehen sie möglicherweise einen Verstoss gegen den Datenschutz.

Wie hoch ist das Einkommen? Wie setzt es sich zusammen? Das sind typische Fragen, mit denen sich Gläubiger an Arbeitgeber wenden. Üblicherweise wird gleich die komplette Gehaltsabrechnung angefordert. Darauf müssen Firmen nicht reagieren. Sie sind nicht dazu verpflichtet, einer Inkassofirma oder dem Gläubiger Einblicke in die Einkommensverhältnisse eines Angestellten zu gewähren. Um einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht zu vermeiden, sollte daher die klare Anweisung gelten, derlei Arbeitgeberanfragen stets abzulehnen und keine Auskunft zu erteilen.

Erst wenn sich die Umstände ändern und bereits eine Lohnpfändung eingeleitet wurde, besteht mitunter die Pflicht, Gläubiger zu informieren. Das gilt, wenn der Arbeitgeber gemäß Paragraf 840 der Zivilprozessordnung (ZPO) dazu aufgefordert wird, eine sogenannte Drittschuldnererklärung abzugeben. Welche Daten an die Gläubiger weitergeleitet werden dürfen, ist in dem Fall gesetzlich vorgegeben.

Darüber hinaus ergeben sich auch aus dem Bundesdatenschutzgesetz zwei Situationen, in denen Arbeitgeber Gläubiger über das Einkommen des jeweiligen Mitarbeiters informieren dürfen. Maßgeblich ist Paragraf 28. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Etwa, wenn sich die Firma angesichts einer aussichtslosen Pfändung nicht mit einem Lohnpfändungsverfahren konfrontiert sehen will oder die Person gar nicht mehr beschäftigt wird. Zum anderen kann die Interessenabwägung zugunsten des Gläubigers ausfallen. Um nur ein Beispiel zu nennen: Die Rechtsverfolgung seitens des Gläubigers würde aufgrund der fehlenden Arbeitgeberauskunft behindert bzw. vereitelt. Die dritte Option wäre, dass die Mitarbeiter in die Auskunft eingewilligt haben. Unabhängig davon, welcher Umstand zutrifft: Es sollten immer nur die für die Einschätzung einer Pfändung nötigen Daten herausgegeben werden.