Abmahnfalle Bewertungsanfragen

05.01.2015

In Restaurants ist es Usus, den Gast zu fragen, ob das Menü gemundet hat. Wenn aber Dienstleister und Händler sich bei ihren Kunden nach deren Zufriedenheit erkundigen, bewegen sie sich in einer Grauzone mit Tendenz Richtung Verstoß gegen den Datenschutz. Denn Bewertungsanfragen werden gemeinhin als einwilligungspflichtige Werbung eingestuft. Schließlich erfolgt eine solche Anfrage in der Regel mit dem Hintergedanken, den Kunden enger an sich zu binden und weitere Geschäfte zu tätigen. Oder handelt es sich, wie das Landgericht Coburg (Aktenzeichen: 33 S 87/11) meint, doch nur um reinen Kundenservice?

Die Einschätzung der Coburger Richter, dass Rückfragen eher als Zufriedenheitsanfrage und damit im Sinne des Service zu werten sind, ist umstritten. Zudem: Nur weil Feedbackanfragen allgemein üblich sind, wie die Richter bemerkten, handelt es sich noch nicht um eine rechtskonforme Vorgehensweise. Letztlich dient jede dieser Fragen – wenn auch nur indirekt – der Absatzförderung. Damit stellen Bewertungsanfragen gemäß Paragraf 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Werbung dar. Es geht um Verbesserungen am Service und/oder den Produkten, damit um kundengerechtere Angebote und in der letzten Konsequenz die Absatzsteigerung.

Das bestätigt auch das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 6 U 222/12): Kontaktanfragen, die dazu dienen, die Dienstleistungsfreundlichkeit zu bestätigen, seien als Werbung anzusehen. Dabei ist es, legt man Paragraf 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG zugrunde, unerheblich, ob die Anfrage telefonisch oder per E-Mail gestellt wird. Ins gleiche Horn stieß auch das Landgericht Hannover (Aktenzeichen 18 T 50/14), das Bewertungsaufforderungen auf eine Stufe mit Werbebriefen stellt.

Inwieweit sich Anfragen zur Zufriedenheit mit den Ausnahmeregeln decken, die der Gesetzgeber in Paragraf 7 Absatz 3 des UWG formuliert hat, ist nur schwer einzuschätzen. Firmen, die auf der sicheren Seiten sein wollen, wird empfohlen, Kunden um eine Einwilligung in den Erhalt von Bewertungsanfragen zu bitten. Etwa direkt bei der Bestellung bzw. Buchung. Dafür eignen ich entsprechende Opt-In Hinweistexte, bei denen der Nutzer selbst entscheiden kann, ob er später per Telefon, E-Mail oder Post Fragen beantworten möchte. Wichtig: Dass die E-Mail-Adresse auch für diese Zwecke genutzt wird, sollte aus der Datenschutzerklärung hervorgehen. Nutzen Sie hierfür einfach unser Datenschutzerklärungs-Muster.