BGH: Mitarbeiterdaten müssen nicht herausgegeben werden

28.01.2015

Landet auf dem Schreibtisch eines Arbeitgebers die Aufforderung, Mitarbeiterdaten preiszugeben, damit eine Klage zugestellt werden kann, ist guter Rat teuer. Darf ich die Privatadresse herausgeben, muss ich der Forderung Folge leisten? Viele Fragen, auf die der Bundesgerichtshof jetzt eine Antwort geliefert hat: Nein, Unternehmen sind nicht verpflichtet, Daten von Arbeitern und Angestellten zu übermitteln. Dabei beziehen sich die Karlsruher Richter auf Paragraf 32 des Bundesdatenschutzgesetzes (Urteil vom 20. Januar 2015, Aktenzeichen VI ZR 137/14).

Der vorliegende Fall in der Kurzfassung: Ein Patient hatte gegen eine Klinik und zwei Ärzte auf Schadensersatz geklagt. Da der Name eines Arztes falsch angegeben worden war, konnte die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt werden. Der Name wurde zwar korrigiert. Trotzdem forderte der Kläger von der Klinik die Privatanschrift des angestellten Arztes. Nachdem sich die Klinik weigerte, ging der Fall erst vor das Amtsgericht Weißwasser, dann an das Landgericht Görlitz, ehe sich der Bundesgerichtshof der Klage annahm.

Die Begründung der Richter, warum Mitarbeiterdaten nicht herausgegeben werden müssen: „Der Auskunftserteilung steht […] die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, ist die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen.“

Was heißt das für Unternehmen? Dass keine Auskunft erteilt werden darf. Selbst wenn man sich durch die Datenübermittlung vor einer Klage oder Schadensersatzansprüchen schützen möchte, ist die Herausgabe nicht statthaft. Deshalb pochen einige Juristen darauf, bei solchen Vorgängen auch Paragraf 28 des Bundesdatenschutzgesetzes als Erlaubnisnorm zu berücksichtigen, die eine Datenübermittlung zumindest im Einzelfall gestattet. Der BGH scheint nicht dieser Ansicht zu sein. Deshalb gilt: Wenn es um Mitarbeiterdaten geht, muss vorab geprüft werden, ob die Weitergabe rechtlich zulässig ist. Denn sind die Daten erst einmal preisgegeben, liegt das Kind mitunter schon im Brunnen.