Urteil: Einwilligung kann nur mit plausiblem Grund widerrufen werden

25.02.2015

Firmenpräsentationen mit multimedialen Inhalten sind längst an der Tagesordnung. Dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Videos und auf den Fotos zu sehen sind, in die Veröffentlichung einwilligen müssen, geht aus Paragraf 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) hervor. Was aber, wenn ein Angestellter aus der Firma ausscheidet und seine Einwilligung widerruft, obwohl sie ohne Einschränkung erteilt wurde und damit nicht automatisch zum Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt? Das ist laut Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 8 AZR 1011/13, Urteil vom 19. Februar 2015) nur möglich, wenn ein triftiger Grund genannt wird.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen, das im Bereich Klima- und Kältetechnik agiert, einen Werbefilm produzieren lassen. Die Mitarbeiter hatten 2008 schriftlich eingewilligt, dass die Filmaufnahmen gemacht und für die Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden dürfen. Als nun einer der Arbeitnehmer 2011 aus dem Betrieb ausschied, forderte er, dass der Werbefilm von der Website genommen wird. Warum die Aufnahmen entfernt werden sollen, ließ der Kläger offen. Heißt: Er gab keinen plausiblen Grund für den Widerruf der Einwilligung an. Genau daran scheiterte er schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht.

Grundsätzlich, so die Richter, sei es durchaus möglich, eine zeitlich unbeschränkt gegebene Einwilligung zu widerrufen. Dafür müsse allerdings ein plausibler bzw. wichtiger Grund genannt werden. Fehle dieses Argument, werde man durch die Veröffentlichung nicht in seinen Rechten verletzt und könne die Publikation dementsprechend auch nicht untersagen.

Letztlich wird es immer auf eine Interessenabwägung hinauslaufen. Aufseiten des Unternehmens stehen dabei zweifelsohne die Kosten für einen solchen Film. Die Bitte, ein Video zu löschen, dürfte daher als unzumutbar angesehen werden, zumal den Mitarbeitern der Aufwand bekannt war. Aber: Es gibt Ausnahmen, die dann im Einzelfall geprüft werden müssen. Anders sieht es möglicherweise bei Fotografien aus, die in der Produktion weniger aufwendig sind und auch problemlos von einer Website entfernt werden können. Beachten müssen Firmen in jedem Fall, dass die Einwilligung in die Aufnahmen und die Veröffentlichung schriftlich erfolgt.