Abmahnfalle Werbung: Wann liegt ein Datenschutzverstoß vor?

13.08.2014

Ob gut gemeint oder aus Eigennutz: Auch Anwälte dürfen nicht einfach Personen anschreiben, deren Daten sie im Rahmen eines Mandats erhoben haben, und ihre Dienste anpreisen. Das Oberlandesgericht Köln sieht darin – Aktenzeichen 6 U 167/13, Urteil vom 17. Januar 2014 – sowohl einen datenschutzrechtlichen Verstoß als auch eine unlautere geschäftliche Handlung, aus der sich Unterlassungsansprüche ableiten lassen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Kanzlei für ihren Mandaten Auskunftsansprüche gegen eine Fondsgesellschaft geltend gemacht und auf diesem Wege die Kontaktdaten der übrigen Anleger erhalten. Die Investoren des geschlossenen Immobilienfonds erhielten daraufhin ein Schreiben der Anwälte. Darin wurde auf die kritische Lage des Fonds, die Schutzgemeinschaft der Anleger samt Webauftritt und die eigene Tätigkeit als Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht hingewiesen. Darüber hinaus informierten die Anwälte über die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage.

Dieses Vorgehen zog rechtliche Schritt nach sich. Denn: Keiner der Anleger hatte jemals eingewilligt, dass die personenbezogenen Daten für ein solches (Werbe-)Schreiben verwendet werden dürfen. Diesbezüglich gab es auch bei den Richtern keinerlei Zweifel, dass der Unterlassungsanspruch zulässig ist. Sie bezogen sich dabei unter anderem auf Paragraf 28 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG: Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke).

Diesen Passus des BDSG legten die Richter zudem als Marktverhaltensregel aus, bezogen auf Paragraf 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG: Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen). Daraus ergeben sich, so das OLG Köln, die lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen die Anwälte.

Ohne Einwilligung die Kontaktdaten Dritter zu nutzen, ist datenschutzrechtlich unzulässig. Darauf machte das Gericht mehrmals aufmerksam und bezeichnete Paragraf 28 Absatz 3 BDSG als abschließende Spezialvorschrift für die werbliche Nutzung personenbezogener Daten. Eine Abwägung der Interessen – denen der Anwälte und denen der Anleger – sei diesbezüglich nicht vorgesehen. Von daher müsse klar abgegrenzt werden, ob die Kontaktaufnahme im Sinne des Mandanten zum Austausch mit anderen Betroffenen oder eigenmächtig durch die Anwälte als Eigenwerbung erfolgte.