Fotos verboten! Wann Sie besser nicht auf den Auslöser drücken

29.07.2015

Selfies soll es nach Willen der EU an den Kragen gehen. Doch schon das einfache Urlaubsfoto birgt manchmal rechtliche Probleme. Bevor man auf den Auslöser drückt und das Bild dann möglicherweise in einem der sozialen Netzwerke veröffentlicht, sollte man also Vorsicht walten lassen.

Das gilt insbesondere für Bilder respektive Motive, auf denen Menschen zu sehen sind. Hier greift in der Bundesrepublik unter anderem das Persönlichkeitsrecht. Mal eben am FKK-Strand ein paar „heiße“ Fotos zu schießen und bei Facebook damit zu prahlen, kann daher gehörig in die Hose gehen. Fremde Personen zu fotografieren, ist grundsätzlich heikel, selbst wenn sie bekleidet sind. Der einfachste Weg, um Ärger aus dem Weg zu gehen: Die Betreffenden fragen, ob ein Foto genehm wäre. Sollen die Bilder später publik gemacht werden, bedarf es auch dafür einer Einwilligung. Wenn die Zustimmung nicht erteilt wird, bleibt die Kamera aus. Es gibt vermutlich genügend andere Gelegenheiten, das Album zu füllen.

Dasselbe gilt im Übrigen auch für Anfertigung und Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos. Unternehmen sollten Fotos Ihrer Mitareiter nur im Web veröffentlichen, sofern entsprechende Einwilligungen vorliegen. Ist ein Mitarbeiter mit der Veröffentlichung seines Fotos nicht einverstanden, hat der Arbeitgeber dies zu respektieren. Sollte ein Mitarbeiter später den Wunsch äußern (z.B. nachdem er das Unternehmen verlassen hat), dass ein Foto von der Website entfernt wird, muss das Unternehmen diesem Wunsch ebenfalls nachkommen.

Wie wäre es zum Beispiel mit Fotos von Landschaften und Sehenswürdigkeiten? In dem Fall dürfen sich im Bildausschnitt auch andere Touristen befinden, allerdings nur als Beiwerk, nicht als „Hauptattraktion“. Auch bei Menschenaufzügen wie dem Christopher Street Day, Versammlungen und ähnlichen Vorgängen sind Fotos und deren Veröffentlichung ohne Rückfrage gestattet. Unterscheiden muss man dabei nach dem „gemeinsamen Zweck“, der etwa bei einer Demo erfüllt ist, nicht aber bei Wartenden vor einer Behörde.

Deutlich weniger Gedanken muss man sich bei Foto- und Filmaufnahmen von Sehenswürdigkeiten machen. Burgen, Schlösser und Geburtshäuser dürfen aus nahezu allen Blickwinkeln im Bild verewigt werden. Laut Urheberrecht ist es gestattet, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“. Wie es im Innern der Gebäude bestellt ist, regelt der Eigentümer. Hier muss man sich vor dem Knipsen informieren. Das gilt übrigens auch für den Urlaub im Ausland. Denn je nach Ziel gelten andere Regeln als in Deutschland.