Ihre Mitarbeiter machen blau und Sie wollen Detektiv spielen? Das müssen Sie wissen!

29.07.2015

Melden sich Mitarbeiter krank, juckt es manchem Arbeitgeber in den Fingern, Detektiv zu spielen. Zumindest dann, wenn der Verdacht naheliegt, dass der gelbe Schein nur Fassade ist und die Person an anderer Stelle malocht.
Doch ganz so einfach ist es nicht. Krankgeschriebene Mitarbeiter zu kontrollieren, ist stets ein heikles Thema – von dem man ohne rechtlichen Rat besser die Finger lässt.

Ärgerlich ist es allemal, wenn Lohn gezahlt werden muss, ohne dass dafür eine Leistung erbracht wird. Ein Problem, das angesichts der steten Zunahme krankheitsbedingter Fehltage nahezu jedes Unternehmen betrifft. Deshalb aber gleich Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen, wäre übertrieben und kann deutlich mehr schaden als nutzen. Denn auch in solchen Fällen gilt der Datenschutz.

Zu prüfen, ob jemand tatsächlich kränkelt oder es nur vorgibt, ist daher relativ schwierig. Eine Option wäre der Medizinische Dienst gemäß Paragraf 275 SGB V (Sozialgesetzbuch). Viele Unternehmen setzen zusätzlich auf Ermittler oder Detektive, die Fotos und Videos beibringen sollen. Zulässig ist ein solcher Schritt laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Paragraf 32 nur, wenn es entsprechende Anhaltspunkte gibt, sich keine „milderen“ Mittel zur Klärung des Sachverhalts anbieten und die Arbeitgeberinteressen höher wiegen als die des Arbeitnehmers auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte. Hier gilt es, die Lage vorsichtig und sachlich auszuwerten.

Das Misstrauen in die Krankschreibung muss vorhanden sein, ehe Maßnahmen ergriffen werden. Trifft man den Mitarbeiter zufällig an, gilt bereits die äußerliche Analyse als Beginn der Überwachung. Geht der Arbeitgeber bzw. ein Ermittler bewusst auf die Suche nach einem Angestellten, fängt die Überwachung mit dem Auftrag bzw. dem Beginn der Observierung an.

Den Mitarbeiter dabei einfach zu filmen oder zu fotografieren ist zunächst einmal nicht gestattet. Es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vor, das schwerer wiegt als die Interessen des Arbeitnehmers auf Unterlassung der Überwachung. Beispiel: Die Fotos bzw. Filme beweisen, dass der Betreffende blaumacht. Aber: Wird der Mitarbeiter beim Einkaufen angetroffen oder im Garten, heißt das nicht, dass er gesund ist. Denn auch bei einer Krankschreibung muss nicht zwangsläufig das Bett gehütet werden.

Entscheidend sind in solchen Fällen stets die Umstände. Von daher ist eine pauschale Empfehlung, wie gehandelt werden sollte, nicht möglich. Da es sich um sehr dünnes Eis handelt, ist es ratsam, sich rechtlichen Rat von Experten zu holen, wenn man Blaumachern die Rote Karte zeigen möchte. Gern stehen wir Ihnen als externer Datenschutzbeauftragter zur Verfügung! Hier finden Sie weitere Informationen zum Arbeitnehmerdatenschutz.