Datenschutzbeauftragter: Kündigungsschutz und Abberufung – alle Fakten

03.03.2021

Digitalisierung im Datenschutz

Bei der Benennung des Datenschutzbeauftragten (DSB) müssen Unternehmen abwägen, ob sie sich für eine interne oder externe Lösung entscheiden. Hierbei sind zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen, auch der Kündigungsschutz. Er rückt in den Fokus, sofern über die Benennung eines internen Datenschutzbeauftragten nachgedacht wird.

Für den betroffenen Mitarbeiter, der zum internen DSB benannt werden soll, kann ein erweiterter Kündigungsschutz bestehen. Hierbei ist zwischen zwei Dingen zu unterscheiden:

  • Abberufung
  • Kündigung

Abberufung des internen DSB

Unter Abberufung ist zu verstehen, dass der betroffene Mitarbeiter nicht mehr die Funktion des Datenschutzbeauftragten ausüben soll. Dieser Vorgang wird auch als Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten bezeichnet.

In der Praxis geht die Geschäftsführung oft davon aus, dieser Schritt sei jederzeit möglich. Tatsächlich bringen die gesetzlichen Bestimmungen jedoch erhebliche Einschränkungen mit sich. Weder DSGVO noch BDSG neu regeln die Abberufung des DSB vollumfänglich, sodass letztlich § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heranzuziehen ist. Demnach kann die Abberufung nur entsprechend den Maßstäben einer fristlosen Kündigung erfolgen, nämlich aus wichtigem Grund (wenn eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist) und unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist. War die Wahrnehmung der Funktion als DSB Bestandteil der arbeitsvertraglichen Abrede, kann die Abberufung auch nur unter gleichzeitiger Kündigung dieser Abrede erfolgen.

Somit ist ein Widerruf der Bestellung zum DSB nur möglich, sofern der verantwortliche Mitarbeiter hierfür einen wichtigen Grund liefert oder er die Funktion von sich aus nicht mehr ausüben möchte.

Kündigung des Datenschutzbeauftragten

Ein eigenständiger Sachverhalt ist der Kündigungsschutz im Bezug auf das Arbeitsverhältnis. Das BDSG neu sichert dem Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz zu. Er schützt den Arbeitnehmer vor einer ordentlichen Kündigung – und das auch noch ein ganzes Jahr lang, nachdem der Arbeitnehmer von seiner Funktion als interner DSB ausgeschieden ist.

Es ist die Rede vom Schutz vor einer ordentlichen Kündigung. Wie schon zuvor beim Punkt „Abberufung“ angedeutet wurde, ist ein interner Datenschutzbeauftragter nicht unkündbar. Sofern die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sein, ist eine Kündigung möglich.

Der Sonderkündigungsschutz gilt nur, sofern für das Unternehmen die Verpflichtung besteht, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Sollte die Bestellung hingegen freiwillig erfolgen, besteht kein Kündigungsschutz.

Fazit

Der Kündigungsschutz, der mit der Benennung eines internen DSB einhergehen kann, ist rechtzeitig zu bedenken. Je nach Konstellation besteht unter Umständen keine Möglichkeit, den Mitarbeiter ohne weiteres von seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter abzuberufen oder ihn gar zu kündigen.

Somit kann die attraktivere Lösung darin bestehen, sich für die Benennung eines externen DSB zu entscheiden. In diesem Fall wird eine Leistung eingekauft, insbesondere um Know-How zu erlangen und es innerhalb der Organisation anzuwenden. Es kommt ein Dienstleistungsverhältnis zustande, welches im Vergleich zu einem Arbeitsverhältnis leichter aufzukündigen ist. Hier finden Sie ergänzende Informationen zum Vergleich zwischen internem und externem DSB.

Als externer Datenschutzbeauftragter stehen wir gerne auch Ihrem Unternehmen zur Seite. Wir sind bundesweit tätig, unter anderem in Leipzig, Osnabrück und Villingen-Schwenningen. Für weitere Auskünfte erreichen Sie uns telefonisch unter 0800-5600831 oder über unser Kontaktformular.