Abmahnungen – So umschiffen Sie die größten Risiken

07.01.2015

Mit zunehmendem Konkurrenzdruck wächst auch die Gefahr, von Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Manchmal reicht eine Kleinigkeit, und es landet eine Unterlassungsaufforderung im Briefkasten. Die Basis für einen solchen Schritt bildet in der Regel das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Um nicht selbst in den Fokus zu geraten, sollten einige simple Tipps und Verhaltensregeln beachtet werden.

Ganz oben auf der Liste steht das Impressum. Hier werden nach wie vor Fehler gemacht, die sich leicht vermeiden lassen, indem ein Impressums-Generator zu Hilfe genommen wird. Beachtet werden muss, dass die Impressum-Pflicht längst nicht mehr nur für die eigene Homepage gilt, sondern auch für den gesamten Bereich Social Media. Um der Konkurrenz keinen Stein des Anstoßes zu liefern, muss auf Facebook, Twitter und Co. zumindest auf das Impressum verlinkt werden. Wichtig: Es dürfen maximal zwei Klicks nötig sein, um zum Impressum zu gelangen.

Vernachlässigt werden von vielen Unternehmen – ob Agentur, Freiberufler oder andere Dienstleister – darüber hinaus die Informationen zum Datenschutz. Maßgeblich ist hier Paragraf 13 des Telemediengesetzes. Viele Gerichte haben einen solchen Verstoß gegen den Datenschutz bereits als abmahnbar gewertet. Sofern die eigene Datenschutzerklärung noch lückenhaft und damit nicht rechtskonform ist, sollte zügig nachgebessert werden. Hilfe bietet unser Datenschutzerklärungs-Muster.

Eine Abmahnung droht auch, wenn man sich zu weit aus dem Fenster lehnt. Positive Kundenbewertungen sind dabei weniger problematisch – sofern es sich nicht um Fakes handelt – als zum Beispiel Werbung mit Spitzenstellungs- und Alleinstellungsbehauptungen. Wer gewaltig auf die Pauke haut, muss die eigenen Aussagen auch belegen können. Das heißt, die Behauptungen müssen sachlich richtig sein, ob man sich nun als Nummer eins der Branche oder als bester Anbieter bezeichnet. Als Beleg werden bisweilen Qualitätssiegel genutzt. Solche Label dürfen allerdings nur verwendet werden, wenn sie auch tatsächlich verliehen wurden und/oder das Recht zur Nutzung noch besteht. Bei älteren Auszeichnungen muss zudem klar erkennbar sein, wann bzw. für welchen Zeitraum sie ausgestellt wurden.

Den größten Ärger handelt man sich ein, wenn man zur Kundengewinnung auf Cold Calls und Cold Mails zurückgreift, also ungefragt per E-Mail oder Telefon für sich wirbt. Liegt keine Einwilligung in die Kontaktaufnahme vor, ist ein solches Vorgehen verboten und kann einen ganzen Rattenschwanz an Abmahnungen nach sich ziehen. Zum einen durch das Unternehmen, das angesprochen wurde. Zum anderen durch die Mitbewerber, denen ein pauschaler Unterlassungsanspruch zusteht. Von daher: Finger weg von Cold Calls und Cold Mails.