Abmahngefahr: Wo teure Abmahnungen beim Datenschutz lauern

11.06.2019

Abmahnung Blog

Schwachstellen im Datenschutz können für Unternehmen ersthafte Konsequenzen haben und teuer geahndet werden. Insbesondere durch die DSGVO wurde die Situation verschärft. Aufsichtsbehörden sind dazu berechtigt, Datenschutzverstöße mit hohen Bußgeldern zu ahnden. Doch nicht nur Aufsichtsbehörden können Ärger bereiten, Abmahnungen stellen eine weitere Bedrohung dar.

Weshalb Abmahnungen eine große Bedrohung sind

Sollte eine Abmahnung berechtigt sein, drohen unweigerlich Kosten. Zum einen weil es notwendig ist, die Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Zum anderen weil die Kosten des gegnerischen Anwalts zu begleichen sind. Allein diese Kosten belaufen sich meist auf einige tausend Euro. Sollte es zum Prozess vor Gericht kommen, wird die Klärung der Rechtsangelegenheit oft noch viel teurer.

Wer berechtigterweise abgemahnt wurde, hat meist keine andere Wahl, als einzulenken und die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen oder eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Gefahr hierbei: Wird später ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung festgestellt, droht es für das Unternehmen richtig teuer zu werden.

Gründe und Beispiele für datenschutzrechtliche Risiken

Datenschutzrechtliche Risiken bestehen, sobald keine Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach BDSG n.F. oder DSGVO erfolgt. Hieraus ergibt sich ein ungemein breites Spektrum an datenschutzrechtlichen Risiken. Zwei Bereiche möchten wir exemplarisch benennen.

Datenschutzfreundliche Voreinstellungen: Prozesse müssen für den Verbraucher so gestaltet sein, dass der bestmögliche Schutz seiner personenbezogenen Daten gewährleistet ist. Angenommen ein Verbraucher hat die Wahl, beim Kauf bei einem Onlineshop gleichzeitig den Newsletter zu abonnieren, so darf der Haken für das Newsletter-Abonnement nicht vorbelegt sein. Mehr über datenschutzfreundliche Voreinstellungen.

Zugriff durch Unberechtigte: Ob Mitarbeiter oder externe Partnerunternehmen – sofern diese keine explizitie Berechtigung haben, personenbezogene Daten einzusehen oder zu verarbeiten, ist ein Zugriff auf die Daten nicht gestattet. Dieser Punkt ist übrigens auch im Zusammenhang mit dem Datenschutz bei der IT-Wartung zu berücksichtigen.

Abmahner in der Übersicht

Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen Vorschriften im Datenschutz drohen von mehreren Seiten. Aus Sicht von Unternehmen existieren folgende Abmahner:

  • Verbraucher: Ein Verbraucher mahnt zwar eher selten ab, indem er sich einen Rechtsanwalt nimmt. Aber er kann z.B. einen Verbraucherverband aufsuchen und diesen auf einen Datenschutzverstoß aufmerksam machen.
  • Wettbewerber: Verstöße im Datenschutz können einen Wettbewerbsvorteil bedeuten. Deshalb überrascht es nicht, dass Wettbewerber meist schnell aktiv werden, indem sie sich von einem Rechtsanwalt unterstützen und Verstöße abmahnen lassen.
  • Verbraucherverbände: Solche Verbände setzen sich für die Rechte von Verbrauchern ein und sind dafür bekannt, dass sie gerne den Rechtsweg einschlagen. Sie lassen abmahnen oder streben Gerichtsverfahren an, um damit gegen einzelne Unternehmen oder sogar ganze Branchenzweige vorgehen.

Exkurs: Abmahnungen durch Verbraucherverbände

Seit Anfang 2016 dürfen Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen aktiv werden. Sie haben die Möglichkeit, Werbetreibende und Unternehmen abzumahnen. Die Konsequenzen aus der Entscheidung des Deutschen Bundestages sind weitreichend. Auf den Punkt gebracht: Die Abmahngefahr ist gestiegen.

Das Gesetz, das 2015 beschlossen wurde, soll dazu beitragen, die datenschutzrechtlichen Belange im Netz besser durchzusetzen. Dazu wurde die Liste derer, die zur Abmahnung berechtigt sind, um die Verbraucherverbände erweitert. Aktuell zählen laut einer Übersicht des Bundesamtes für Justiz 78 qualifizierte Verbraucherzentralen zu dieser Gruppe.

Es sind generelle Abmahnungen möglich

Bislang war das Risiko, aufgrund datenschutzrechtlicher Fehler belangt zu werden, vergleichsweise gering. Die Option, gegen ein Unternehmen vorzugehen, hatten lediglich Mitbewerber und Verbraucher. In der Praxis sah und sieht das so aus: Unternehmen müssen einen Wettbewerbsnachteil nachweisen, um eine Abmahnung durchzusetzen. Verbraucher auf der anderen Seite können nur bei Verstößen, die eigene personenbezogene Daten betreffen, einschreiten.

Dadurch, dass inzwischen die Verbraucherverbände abmahnen dürfen, sind auch generelle Abmahnungen möglich. Diese Gefahr wird von vielen Unternehmen unterschätzt. Denn es geht nicht nur um grobe Patzer, wie z.B. den leichtfertigen Umgang mit Kundendaten. Ein Risiko besteht bereits, wenn Datenschutzhinweise unvollständig sind.

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