Was Sie jetzt über das Safe-Harbor-Urteil wissen müssen

27.10.2015

Das war ein Paukenschlag: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte das Safe-Harbor-Abkommen für ungültig. Die Vereinbarung zwischen der EU und den Vereinigten Staaten über den sicheren Austausch personenbezogener Daten aus dem Jahr 2000 ist damit hinfällig. Wie kam es dazu und was bedeutet das für Unternehmen, deren Datenverkehr bis in die USA reicht? mehr...

 

Geschafft… Unsere Webseite erstrahlt in neuem Glanze!

21.10.2015

Das Portal Mein-Datenschutzbeauftragter.de erstrahlt im neuen Glanz. Die Seite wurde sowohl optisch als auch technisch überarbeitet. Ein frisches gleichwohl klassisches responsive Design sorgt jetzt für einen noch besseren Überblick – und zwar auf allen Geräten, ob nun Smartphone, Tablet, Notebook oder PC. mehr...

 

Was wird aus der EU-Datenschutzgrundverordnung?

20.10.2015

Während die digitale Welt sich in Riesenschritten weiterentwickelt, knabbert die EU seit gefühlten Ewigkeiten an ihrer Datenschutzgrundverordnung. Obwohl bereits viel Zeit vergangen ist, scheint es in den grundlegenden Fragen noch immer keinen Konsens zu geben. mehr...

 

Wie nutze ich Google Analytics datenschutzkonform und somit rechtssicher?

29.09.2015

Wie Sie Google Analytics in 5 Schritten rechtssicher konfigurieren. Sie erhalten den passenden Textauszug für Ihre Datenschutzerklärung, ebenso wie die Javascript Codes für anonymes Tracking und Integration eines Widerspruchsrechts für Seitenbesucher. Inzwischen wurde eine Einigung erzielt, die es erlaubt, Google Analytics datenschutzkonform und damit auch rechtssicher zu nutzen. Die Basis dazu bilden die Eckpunkte zum datenschutzkonformen Umfang mit Webanalysetools, die im November 2009 vom Düsseldorfer Kreis beschlossen wurden. Diese Einigung nimmt allerdings nicht nur Google, sondern auch Webseitenbetreiber in die Pflicht. Um alle Voraussetzungen für einen rechtssicheren Umgang mit Analytics zu erfüllen, sind daher einige Schritte erforderlich. Das klingt spektakulär. Letztlich sind es aber eher kleine Anpassungen. 1. Alte Daten löschen Das Problem: Die bisher von Google Analytics gesammelten Daten entsprechend nicht diesen Vorgaben und müssen gelöscht werden. Laut Google ist das nur möglich, indem die alten Profile komplett gelöscht und dann wieder neu angelegt werden. 2. Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung Zudem muss mit Google ein Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen werden. Die entsprechenden Formulare finden Sie hier. Insgesamt sind es 19 Seiten. Füllen Sie den Vertrag aus, lesen die Bedingungen und unterschreiben die Papiere. Google liefert dazu eine übersichtliche Anleitung. Hauptbestandteil sind die „Google Analytics Bedingungen“ samt „Anlage 1 – Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung“ und „Anlage 2 – Technische und organisatorische Maßnahmen“. Schicken Sie die Formulare dann mit einem frankierten Rückumschlag an Google. 3. Datenschutzhinweis Im Vertrag, konkret den Bedingungen, wird sehr ausführlich auf den Datenschutz eingegangen (Punkt 8). Hier liefert Google auch eine Text-Vorlage für den Datenschutzhinweis, der auf allen Webseiten, die Analytics nutzen, veröffentlicht werden muss. Der Hinweis wird in die Datenschutzerklärung der Website integriert. Hier der Wortlaut in Deutsch: Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Im Falle der Aktivierung der IP-Anonymisierung auf dieser Webseite, wird Ihre IP-Adresse von Google jedoch innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Websitebetreiber zu erbringen. Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: Browser Add On zur Deaktivierung von Google Analytics. <p>Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Im Falle der Aktivierung der IP-Anonymisierung auf dieser Webseite, wird Ihre IP-Adresse von Google jedoch innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. </p> <p> Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Websitebetreiber zu erbringen. Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. </p> <p> Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: <a href="http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de" onclick="__gaTracker('send', 'event', 'outbound-article', 'http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de', 'Browser Add On zur Deaktivierung von Google Analytics');" title="undefined" target="">Browser Add On zur Deaktivierung von Google Analytics</a>.</p> <p><small>Quelle: Datenschutz-Konfigurator von <a href="https://www.mein-datenschutzbeauftragter.de" target="_blank">mein-datenschutzbeauftragter.de</a></small></p> In Zwischenablage kopieren   In Englisch: This website uses Google Analytics, a web analytics service provided by Google, Inc. (“Google”). Google Analytics uses “cookies”, which are text files placed on your computer, to help the website analyze how users use the site. The information generated by the cookie about your use of the website will be transmitted to and stored by Google on servers in the United States. In case IP-anonymisation is activated on this website, your IP address will be truncated within the area of Member States of the European Union or other parties to the Agreement on the European Economic Area. Only in exceptional cases the whole IP address will be first transfered to a Google server in the USA and truncated there. The IP-anonymisation is active on this website. Google will use this information on behalf of the operator of this website for the purpose of evaluating your use of the website, compiling reports on website activity for website operators and providing them other services relating to website activity and internet usage. The IP-address that your Browser conveys within the scope of Google Analytics will not be associated with any other data held by Google. You may refuse the use of cookies by selecting the appropriate settings on your browser, however please note that if you do this you may not be able to use the full functionality of this website. You can also opt-out from being tracked by Google Analytics with effect for the future by downloading and installing Google Analytics Opt-out Browser Addon for your current web browser. <p>This website uses Google Analytics, a web analytics service provided by Google, Inc. (“Google”). Google Analytics uses “cookies”, which are text files placed on your computer, to help the website analyze how users use the site. The information generated by the cookie about your use of the website will be transmitted to and stored by Google on servers in the United States. In case IP-anonymisation is activated on this website, your IP address will be truncated within the area of Member States of the European Union or other parties to the Agreement on the European Economic Area.</p> <p>Only in exceptional cases the whole IP address will be first transfered to a Google server in the USA and truncated there. The IP-anonymisation is active on this website. Google will use this information on behalf of the operator of this website for the purpose of evaluating your use of the website, compiling reports on website activity for website operators and providing them other services relating to website activity and internet usage. The IP-address that your Browser conveys within the scope of Google Analytics will not be associated with any other data held by Google. You may refuse the use of cookies by selecting the appropriate settings on your browser, however please note that if you do this you may not be able to use the full functionality of this website.</p> <p>You can also opt-out from being tracked by Google Analytics with effect for the future by downloading and installing <a href="http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=en" onclick="__gaTracker('send', 'event', 'outbound-article', 'http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=en', 'Google Analytics Opt-out Browser Addon for your current web browser');" title="undefined" target="">Google Analytics Opt-out Browser Addon for your current web browser</a>.</p> In Zwischenablage kopieren Aus Sicht von Datenschützern und Rechtsexperten sollte dieser Hinweis ergänzt werden, um mehr Transparenz zu schaffen und den Nutzern die Möglichkeit zu geben, sich selbst ein Bild von den Bedingungen und dem Datenschutz zu machen. Als Formulierung wird empfohlen: Neben der Option, das Browser-Add-on zu installieren, gibt es eine weitere Alternative, die Erfassung der Daten durch Google Analytics zu verhindern. Sie ist insbesondere für Nutzer mobiler Geräte interessant. Klicken Sie dazu bitte auf diesen Link (javascript:gaOptout()). Sie installieren damit einen sogenannten Opt-Out-Cookie, der das Tracking der Daten auf dieser Webseite verhindert. Die Funktion bleibt solange bestehen, bis der Cookie gelöscht wird. Wurde der Cookie gelöscht reicht es, den Link erneut aufzurufen. Weitere Informationen zu den Nutzungsbedingungen und dem Datenschutz erhalten Sie auf folgenden Seiten: http://www.google.com/analytics/terms/de.html https://www.google.de/intl/de/policies/ Ergänzung in Englisch: For further information please visit: http://www.google.com/analytics/terms/gb.html 4. Anonymisierung der IP-Adressen Im Datenschutzhinweis nennt Google die Option, die IP-Adressen der Besucher zu anonymisieren. Um Analytics rechtskonform zu nutzen, ist dieser Schritt unumgänglich. Technische Informationen dazu bietet Google hier. Für Websitebetreiber ist es ein Eingriff von weniger als einer Minute. Es geht schlicht und ergreifend darum, den Google Analytics Code um eine Zeile zu erweitern: _anonymizeIp() Diese Zeile muss vor _trackPageview eingefügt werden. Dadurch werden die letzten acht Bit der IP-Adresse kurzerhand gekappt. Mit den verbleibenden Informationen ist es Google nach wie vor möglich, den Besucher grob zu lokalisieren. Dagegen ist aus datenschutzrechtlicher Sicht jedoch nichts einzuwenden. Bei asynchroner Nutzung des Codes – von Google empfohlen – ergibt sich folgendes Bild: var _gaq = _gaq || []; _gaq.push (['_setAccount', 'UA-XXXXXXX-YY']); _gaq.push (['_gat._anonymizeIp']); _gaq.push (['_trackPageview']); In der klassischen Variante muss die Änderung so aussehen: _gat._anonymizeIp(); pageTracker._trackPageview(); Detaillierte Informationen über die Code-Anpassung werden von Google hier (asynchrone Variante) und hier (klassische Variante) zur Verfügung gestellt. Sie können im Datenschutzhinweis auf die Anonymisierung hinweisen. Hierfür genügt ein Satz, der darauf hinweist, dass der Analytics-Code angepasst wurde und somit eine anonymisierte Erfassung der IP-Adresse gewährleistet ist. 5. Widerspruchsrecht Der letzte Punkt auf der Liste ist das Widerspruchsrecht. Besuchern der Seite muss das Recht eingeräumt werden, Widerspruch gegen die Erfassung der Daten einzulegen. Google nutzt für diese Zwecke ein Tool, ein Deaktivierungs-Add-on, auf das am Ende des Datenschutzhinweises aufmerksam gemacht wird. Es kann unter folgender URL heruntergeladen werden und sorgt dafür, dass Google Analytics nicht ausgeführt wird: http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de. Aufsichtsbehörden haben beanstandet, dass das Deaktivierungs-Add-on auf Desktop-Browser beschränkt ist. Ergänzend räumt Google dem Nutzer die Option ein, ein Opt-Out-Cookie zu setzen. Ist das Cookie gesetzt, wird ein Tracking verhindert. Damit das Cookie funktioniert, muss sich im Quelltext vor dem eigentlichen Analytics-Code folgendes Script befinden: var gaProperty = 'UA-XXXXXXX-X'; var disableStr = 'ga-disable-' + gaProperty; if (document.cookie.indexOf(disableStr + '=true') > -1) { window[disableStr] = true; } function gaOptout() { document.cookie = disableStr + '=true; expires=Thu, 31 Dec 2099 23:59:59 UTC; path=/'; window[disableStr] = true; } Weitere Informationen über das Script stellt Google hier zur Verfügung. Fazit Google hat gleich mehrere Felsbrocken, die Datenschützer bislang monierten, aus dem Weg geräumt. Werden die neuen Vorgaben berücksichtigt, ist man vorerst auf der sicheren Seite. Es ist allerdings ratsam, auf künftige Neuerungen zu achten. Zu erwähnen ist in dem Zusammenhang vor allem die Cookie-Richtlinie.   Tipp: Konfigurator für die Datenschutzerklärung Die korrekte Integration von Google Analytics ist nur eine Maßnahme, um die eigene Website datenschutzkonform zu betreiben. Ebenso darf eine sicher formulierte Datenschutzerklärung nicht fehlen. Mit unserem Datenschutzerklärung-Generator gelingt das in nur 2 Minuten! Jetzt individuelle Datenschutzerklärung erstellen mehr...

 

Droht aufgrund des Facebook Like Buttons eine Abmahnung?

29.09.2015

Ein Ergebnis steht noch aus, gleichwohl wurden bereits Tatsachen geschaffen. Anfang 2011 mahnte ein Unternehmen gleich mehrere Onlinehändler ab, weil sie den „Gefällt-mir“-Button nutzten, ohne in der Datenschutzerklärung explizit auf dieses Tool einzugehen. Stellt sich die Frage, ob nun jeder, der gerne „Likes“ sammeln möchte, gleich mit einer Abmahnung rechnen muss. Ein heikles Plug-In Rein technisch handelt es sich bei dem Button um ein Plug-In, das über einige Code-Zeilen in die Website integriert wird. Der eigentliche Sinn besteht darin, dass im Profil der Hinweis erscheint, dass dem Nutzer diese oder jene Seite gefällt. Das dient in erster Linie der Werbung und gleicht der guten alten Mund-zu-Mund-Propaganda. Dazu müssen die Userdaten allerdings an Facebook übermittelt werden. Und genau da liegt das Problem: Es ist nicht ersichtlich und wird auch von Facebook nicht hinlänglich kommuniziert, um welche Daten es sich handelt. Hinzu kommt, dass über das Plugin laut Medienberichten nicht nur Informationen der Facebook-Gemeinde, sondern aller Besucher einer Seite gesammelt und gespeichert werden. Der Button aus datenschutzrechtlicher Sicht Inwieweit dieses Vorgehen datenschutzrechtlich korrekt ist, lässt sich nur schwer einschätzen. Zweifelsohne kann Facebook sehr genau feststellen, welche Seiten ein Nutzer besucht. Heißt: Die Identifikation der Besucher stellt für den Dienstleister kein Problem dar. Da in dem Zusammenhang auch personenbezogene Daten gemäß Paragraf 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) weitergegeben werden, wird es knifflig. Allein der Umstand, dass Facebook-Nutzer bei ihrer Anmeldung der Datenschutzerklärung zugestimmt haben, reicht aus Sicht von Experten nicht aus. Das liegt schlichtweg daran, dass Facebook es bis heute nicht geschafft hat, zu konkretisieren, welche Daten übermittelt und gespeichert werden. Bliebe die Option, für den Button ähnlich wie bei einem Newsletter ein Opt-in einzuführen, mit dem die Zustimmung der Besucher eingeholt wird. Eine solche Variante gilt jedoch als praxisfern. Auch die Legitimierung über den Paragrafen 15 des Telemediengesetzes – „Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).“ – ist nicht unumstritten. Denn der Facebook Like Button ist ganz gewiss nicht erforderlich, um Dienste oder Waren anzubieten. Datenschutzhinweis für mehr Transparenz Für Seitenbetreiber, die nicht auf den Like-Button verzichten möchten, bleibt daher nur die Möglichkeit, Besucher in Form eines Datenschutzhinweises darüber zu informieren, dass Daten erhoben werden. Bleibt dieser Hinweis aus, droht Ärger. Einerseits verstoßen Seiten ohne entsprechenden Hinweis gegen das deutsche Datenschutzrecht. Das wiederum könnte Konkurrenten dazu verleiten, eine Abmahnung auf den Weg zu bringen. Ob eine solche Abmahnung dann auch rechtens ist, steht auf einem anderen Blatt und wird von den Gerichten bislang ganz unterschiedlich gewertet. Das Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 5 U 186/03) sah 2004 keinen Bezug zum Wettbewerbsrecht und gab der Abmahnung nicht statt. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 2 U 132/06) wiederum sprach von einer Wettbewerbsverletzung. Jetzt ist Facebook am Zug Nun ließe sich trefflich darüber streiten, inwieweit ein Like-Button den Wettbewerb verzerrt. Sicher ist nur, dass die sozialen Netzwerke auch für den Handel und Dienstleister immer wichtiger werden. Ob sich daraus nun eine Welle von Abmahnungen ableiten lässt, bleibt abzuwarten. Absolut rechtssicher lässt sich der Button derzeit jedenfalls nicht nutzen. Entscheidend ist, dass ein Datenschutzhinweis erfolgt. Dieses Bemühen um Transparenz ist ein erster Schritt, der jedoch erst dann auf festen Boden trifft, wenn Facebook endlich die Karte offenlegt und somit auf allen Seiten für Sicherheit sorgt. Wie eine solche Datenschutzerklärung aussehen kann, hat der Händlerbund erarbeitet: „Auf diesen Internetseiten werden Plugins des sozialen Netzwerkes facebook.com verwendet, das von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben wird ("Facebook" ). Wenn Sie mit einen solchen Plugin versehene Internetseiten unserer Internetpräsenz aufrufen, wird eine Verbindung zu den Facebook-Servern hergestellt und dabei das Plugin durch Mitteilung an Ihren Browser auf der Internetseite dargestellt. Hierdurch wird an den Facebook-Server übermittelt, welche unserer Internetseiten Sie besucht haben. Sind Sie dabei als Mitglied bei Facebook eingeloggt, ordnet Facebook diese Information Ihrem persönlichen Facebook-Benutzerkonto zu. Bei der Nutzung der Plugin-Funktionen (z.B. Anklicken des „Gefällt mir“- oder „Senden“-Buttons, Abgabe eines Kommentars/Empfehlung) werden auch diese Informationen Ihrem Facebook-Konto zugeordnet, was Sie nur durch Ausloggen vor Nutzung des Plugins verhindern können. Nähere Informationen zur Erhebung und Nutzung der Daten durch Facebook, über Ihre diesbezüglichen Rechte und Möglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre finden Sie in den Datenschutzhinweisen von Facebook.“ mehr...

 

Sind telefonische Zufriedenheitsbefragungen gestattet?

29.09.2015

Restaurants haben es relativ leicht, in Erfahrung zu bringen, ob Kunden zufrieden waren oder nicht. Sie fragen ganz einfach am Tisch: „Hat es Ihnen geschmeckt?“ Dienstleister und Händler müssen andere Wege beschreiten, um ein Feedback zu erhalten. Einige verschicken E-Mails oder Briefe, andere rufen die Kunden an. Diese Vorgehensweise ist durchaus nachvollziehbar und löblich, zumal es in der Regel darum geht, besser zu werden und Fehler abzustellen. Doch gerade die telefonische Zufriedenheitsbefragung kann sich ganz schnell als teurer Fehlgriff erweisen, wenn sie als unlautere Werbung abgemahnt wird. Unzumutbare Belästigung Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Paragraf 7 definiert „unzumutbare Belästigungen“. In Absatz 2 Satz 2 heißt es dazu: Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen … bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung. Daraus leiten sich einige Urteile ab, bei denen die Richter sich mit der Rechtmäßigkeit von Zufriedenheitsumfragen per Telefon auseinandersetzen mussten. So zum Beispiel das Oberlandesgericht Köln. Zu nennen wären hier die Aktenzeichen 6 U 41/08 und 6 U 191/11. In einem Fall ging es um eine Kfz-Werkstatt, die ein Meinungsforschungsinstitut damit betraut hatte, Kunden zu befragen, ob die Reparaturen zur vollsten Zufriedenheit erledigt wurden. Auch Umfragen haben einen werblichen Charakter Einer dieser Kunden, ein Rechtsanwalt, informierte umgehend die Wettbewerbszentrale. Er hatte dem Betrieb zwar seine Handynummer genannt, damit die Mitarbeiter der ihn bei Rückfragen erreichen können. Eine Einwilligung in die Nutzung der Telefondaten für andere Zwecke – wie den Anruf des Meinungsforschungsinstitutes – war damit allerdings nicht verbunden. Die Wettbewerbszentrale erwirkte beim Landgericht Köln daraufhin eine Unterlassungsverfügung, die im Wiederholungsfall eine Ordnungsstrafe von 250.000 oder eine Ordnungshaft von bis zu einem Jahr vorsah. Der Hinweis der Werkstatt, der Anruf habe lediglich Forschungs-, nicht aber Werbezwecken gedient, wies das Gericht zurück. Stattdessen wurde auf Paragraf 2 Absatz 1 des UWG verwiesen: Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Die Richter erklärten unmissverständlich, dass „ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Warenabsatz im Sinne einer Zielgerichtetheit nicht erforderlich“ sei, damit ein solcher Anruf als „geschäftliche Handlung“ gewertet werden kann. Ähnlich argumentierte auch das Oberlandesgericht Köln im Berufungsverfahren. Die Antworten aus der Umfrage dienten letztlich dazu, den Service, die Absatzchancen und die Kundenbindung zu verbessern und durch Empfehlungen neue Kunden zu gewinnen. Kurzum: Das Gericht hob ganz klar den Werbecharakter der Zufriedenheitsbefragung hervor. Anrufe nur mit Einwilligung Firmen, die nicht darauf verzichten wollen, Kunden zu ihrer Zufriedenheit zu befragen, können entweder auf den Postweg umschwenken, weil hier weniger strenge Regeln gelten. Oder sie lassen die Kunden rechtskonform in die Anrufe einwilligen. Nur so können Abmahnungen wie im vorliegenden Fall vermieden werden. Zudem gilt es, bei den Umfragen nicht allzu forsch aufzutreten. Anderenfalls wirkt der Anruf kontraproduktiv. Denn Kunden, die sich belästigt fühlen, kommen nicht wieder und sprechen ganz sicher keine Empfehlungen aus. mehr...

 

Wann versteht man Werbung als unzumutbare Belästigungen?

28.09.2015

Die Gewinnung neuer Kunden zählt in zahlreichen Branchen zu einem der größten Erfolgsfaktoren. Einige Unternehmen zeigen sich daher besonders kreativ und greifen manchmal tief in die Trickkiste, um Kontakt zu potentiellen Kunden herzustellen. Einige Vertriebsprofis sind hierin sehr gut, berücksichtigen dabei aber nicht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), was wiederum riskant ist. Verstöße gegen das UWG sind keinesfalls auf die leichte Schulter zu nehmen. Besonders wenn Werbung als unzumutbare Belästigungen (§7 UWG) eingestuft wird, drohen ernsthafte rechtliche Konsequenzen. Zumal hierbei nicht der Gewerbetreibende darüber entscheidet, welche einzelnen Werbemaßnahmen als belästigend einzustufen sind. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich eine klare Definition geschafften, die insbesondere im Umfeld der Verbraucher strikt ausgelegt wird. Die nachfolgenden FAQs sollten dabei helfen, die Problematik besser zu verstehen und geeignete Werbestrategien zu entwickeln. Was ist unter unzumutbarer Belästigung zu verstehen? Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Werbung im Allgemeinen als verboten gilt, wenn erkennbar ist, dass der Empfänger die Werbung nicht wünscht. Um dies zu erkennen, braucht keine vorherige Ansprache zu erfolgen, eine Bekanntgabe kann beispielsweise auch erfolgen, indem Personen entsprechende Schilder an ihren Türen oder Briefkästen anbringen oder ihre Telefonnummern in so genannte Robinsonlisten eintragen. Welche Kommunikationswege sind betroffen? Das Gesetz berücksichtigt die folgenden Werbeformen: Ansprache auf der Straße / im öffentlichen Bereich Briefkastenwerbung Telemarketing (Telefonwerbung, Faxwerbung, E-Mail Werbung und SMS Werbung) Vertreterbesuche Welche Folgen zieht ein Verstoß gegen §7 UWG nach sich? Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen zum Teil drakonische Strafen. Wie hoch diese bemessen sind, hängt maßgeblich davon ab, welche Art von Anspruch geltend gemacht wird und wer sich gegen das Unternehmen zur Wehr setzt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche: Mitbewerber können Abmahnungen versenden. Sollten diese berechtigt sein, gilt es nicht nur die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, sondern auch die Abmahnkosten zu tragen. Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Auskunftsanspruch und Gewinnabschöpfungsanspruch: Sollten Ansprüche dieser Art erfolgreich durchgesetzt werden, drohen immens hohe Zahlungen, insbesondere Verstöße gegen einst unterzeichnete Unterlassungserklärungen sowie Gewinnabschöpfungsansprüche können Kosten in Höhe von fünf- oder gar sechsstelligen Beträgen zur Folge haben. Straf- und Bußgelder: Sind eindeutige Verstöße gegen das UWG festzustellen, drohen Straf- und Bußgelder, die sich ebenfalls auf größere fünfstellige Beträge belaufen können. Zivilrechtliche Ansprüche: Die Kosten, die aus zivilrechtlichen Ansprüchen resultieren, lassen sich nur schwer beziffern. Es ist zu bedenken, dass unter Umständen auch sämtliche Verfahrenskosten zu tragen sind. Was ist zu tun, wenn Mitbewerber gegen das Gesetz verstoßen? Nur weil ein Mitbewerber gegen das UWG verstößt, berechtigt dies nicht, selbst Gesetzesverstöße zu begehen. Stattdessen besteht die Möglichkeit, den Mitbewerber abzumahnen und ihn zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung zu bewegen. Macht es einen Unterschied, ob Verbraucher oder Unternehmen angesprochen werden? Ja, diesbezüglich bestehen sogar sehr große Unterschiede. Insbesondere §7 UWG dient vorrangig dem Schutz von Verbrauchern bzw. von Privatpersonen. Wer Verbraucher ansprechen möchte, muss wesentlich vorsichtiger sein und alle hier aufgeführten Punkte berücksichtigen. Die Ansprache von Unternehmenskunden gestattet deutlich mehr Freiheiten. Wann ist eine Ansprache potentieller Kunden zulässig? Das gezielte Ansprechen von Verbrauchern setzt voraus, dass diese eine Einwilligungserklärung abgegeben haben. Diese Erklärung kann nicht unmittelbar eingeholt werden, indem beispielsweise ein Telefonanruf erfolgt und der Verbraucher dann gefragt wird, ob er Interesse an einem Gespräch hat. Das Einholen einer Einwilligungserklärung hat grundsätzlich im Voraus zu erfolgen, die einzige Ausnahme bildet der Briefkasten. Dort dürfen Werbebriefe, Flyer etc. eingeworfen werden, sofern der Adressat dies nicht explizit untersagt (z.B. durch Anbringung eines Schildes). Nach dem Gesetzeswortlaut von §7 UWG ist E-Mail Werbung ohne explizite Einwilligung des Verbrauchers möglich, sofern folgende Bedingungen in ihrer Gesamtheit erfüllt werden: Der Kunde im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung seine E-Mail Adresse mitgeteilt hat. Die Werbung ausschließlich in Verbindung mit ähnlichen Waren oder Dienstleistungen steht. Der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat. Beim Erheben der E-Mail Adresse explizit und verständlich darauf hingewiesen wurde, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann und hierbei keine anderen Kosten entstehen, als die Übermittlungskosten nach dem Basistarif. Wie sollte eine Einwilligungserklärung am besten eingeholt werden? Beim Einholen einer Einwilligungserklärung ist es entscheidend, dass im Bedarfsfall ein entsprechender Nachweis erbracht werden kann. Dementsprechend empfiehlt es sich, Einwilligungen in gedruckter Form (z.B. handschriftlich auf einem Formular) oder elektronisch mit Speicherung in einer Datenbank oder als abgelegte E-Mail einzuholen. Insbesondere beim Arbeiten mit E-Mails sollte jedoch Vorsicht angebracht sein, vor allem wenn bislang noch keine Geschäftsbeziehung (kein bisheriger Verkauf einer Ware oder Dienstleistung) besteht und sich ein Interessent zum Beispiel eigenständig an einem E-Mail Newsletter anmeldet. Dann empfiehlt es sich, mit dem Double Opt-In Verfahren zu arbeiten. Hierunter ist zu verstehen, dass der E-Mail Empfänger sein Interesse am Newsletter explizit bestätigen muss. Hierfür wird ihm nach Eintragung eine E-Mail zugesendet, die einen Aktivierungs- oder Bestätigungslink enthält. So stellt der Unternehmer sicher, dass die Zustimmung auch tatsächlich vom Inhaber der E-Mail Adresse stammt. Weil die explizite Zustimmung erst nach erfolgtem Klick vorliegt, sollte die erste Kontakt E-Mail, welche den Link beinhaltet, keinen werblichen Charakter aufweisen. mehr...

 

Ist das Double-Opt-In-Verfahren womöglich doch nicht sicher?

19.09.2015

Bis zu dem Tag, an dem das Oberlandesgericht München einen der wesentlichen Bestandteile des Double-Opt-In-Verfahrens, die Bestätigungsmail, als Spam wertete (Aktenzeichen: 29 U 1682/12). Damit bewegt sich Newsletter-Werbung erneut im luftleeren Raum und droht jederzeit mit einer Abmahnung bestraft zu werden. Klage gegen Bestätigungsmail Das Urteil des Oberlandesgerichtes basiert auf zwei E-Mails, die an eine Steuerkanzlei gerichtet waren. Die erste Nachricht umfasste die Bitte um Bestätigung der Anmeldung zum Newsletter – wie sie für einen rechtskonformen Versand gefordert wird. In der zweiten E-Mail wurde der Empfänger willkommen geheißen. Da der Newsletter-Versender kein Protokoll des Anmeldeprozesses vorlegen konnte, zog er den Kürzeren. Das Gericht bezeichnete die Bitte um Verifizierung als „unerlaubte Werbung“. Damit die Bestätigungsmail keinen Spam darstelle, müsse der gesamte Vorgang protokolliert und jederzeit aufrufbar sein respektive ausgedruckt werden können. Wann ist eine E-Mail Werbung? Damit stehen viele Werbetreibende vor einem Problem. Sie arbeiten zwar nach dem Double-Opt-In-Verfahren und versuchen damit, dem Paragrafen 7 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu entsprechen: „Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen … bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.“ Auf der anderen Seite gilt laut Artikel 2 der Werberichtlinie 2006/114/EG, dass „«Werbung» jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“ darstellt. In diesem Sinne legte das Oberlandesgericht auch die Bestätigungsmail aus. Damit gilt schon die erste Kontaktmail, in der es ausschließlich darum geht, die Anmeldung zum Newsletter zu bestätigen, als Werbung. Diese Einschätzung ist durchaus nachvollziehbar. Denn solange der Versender keinen Nachweis erbringen muss, dass der Newsletter überhaupt angefordert wurde (Opt-In), ließen sich massenhaft Bestätigungsmails verschicken, ohne sich dafür rechtfertigen zu müssen. Genau das soll vermieden werden und hatte auch schon der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Aktenzeichen I ZR 218/07) angemahnt: „Denn in Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen.“ Wie wird der Bundesgerichtshof entscheiden? Was heißt das nun für die Unternehmen, die auch weiterhin Newsletter anbieten möchten? Das Oberlandesgericht München hat zwar eine Revision zugelassen. Die Frage ist nur, ob der Bundesgerichtshof tatsächlich anders urteilen oder ins gleiche Horn stoßen wird. Der BGH hat sich zwar für das Double-Opt-In-Verfahren ausgesprochen, allerdings nicht im Rahmen von E-Mail-, sondern von Telefonwerbung. Es wird sich also zeigen müssen, ob die obersten Richter ähnliche Anforderungen formulieren, wie und in welchem Umfang der Anmeldevorgang protokolliert werden muss. Wie kann man sich vor Abmahnungen schützen? Bis dahin werden zwei Alternativen empfohlen: Die potenziellen Newsletter-Empfänger ausführlich zu informieren, wie und wofür die Daten genutzt werden und wie vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden kann. Das Double-Opt-In-Verfahren ist in diesem Zusammenhang obligatorisch. Darüber hinaus sollten alle relevanten Daten protokolliert werden, angefangen damit, dass der Haken für den Newsletter gesetzt wurde, über den Zeitpunkt bis hin zum Namen und zur E-Mail-Adresse. Die IP-Adresse lässt man besser außen vor, zumal in der Regel keine Einwilligung zur Speicherung vorliegt und diese Daten ohnehin kaum Beweiskraft haben. Danach kann die Bestätigungsmail verschickt werden – protokolliert, versteht sich. Die Bestätigung muss dann ebenfalls ins Protokoll. Meldet sich der Empfänger nicht, gilt es, keinen Kontakt mehr aufzunehmen und die Daten zu sperren. Möglichkeit zwei: Kunden, die am Newsletter interessiert sind, melden nicht per Formular an, sondern schreiben eine E-Mail, mit der sie um den Newsletter-Empfang bitten. Dazu kann die Mailto-Funktion genutzt werden. Die nötigen Informationen für den Betreff und den eigentlichen Nachrichtentext können problemlos hinterlegt werden und erscheinen, sobald auf den E-Mail-Link geklickt wird und sich das Nachrichtenfenster des Mailprogramms öffnet. Auf diese Weise sind alle relevanten Daten in einer E-Mail gebündelt. mehr...